Was es bedeutet erzieherische Verantwortung zu übernehmen !

Von Samstag auf Sonntag, 24./25.02.2007, wurden wiederholt Jugendschutzkontrollen in Gaststätten und bei öffentlichen Tanzveranstaltungen im Dienstgebiet der Polizeiinspektion Wörth unter Beteiligung des Ordnungsamtes Kandel und des Kreisjugendamtes durchgeführt. Dabei wurden bei einer Tanzveranstaltung 38 Verstöße gegen die Jugendschutzbestimmungen festgestellt, überwiegend wegen Gestattung des Zutritts für Jugendliche und gleichzeitiger Unterschreitung des geforderten Mindestalters. Aber auch wegen Alkoholausschanks an Jugendliche. Bei einer weiteren Tanzveranstaltung konnte ein Jugendlicher festgestellt werden, welchem der Zutritt entgegen der Altersbeschränkung des JuSchG gestattet wurde. Alle Jugendlichen wurden ihren Eltern oder erziehungsbeauftragten Personen übergeben. Dies war in einem Fall nicht möglich, da durchgeführte Alco-Tests bei einem 16-jährigen Jugendlichen 0,71 Promille und bei seinem von seinen Eltern 18-jährigen Erziehungsbeauftragten 1,21 Promille ergaben.
Die Dienststellen weisen darauf hin, dass Eltern nach wie vor die in erster Linie Erziehungsberechtigten, d.h. auch Erziehungsverpflichteten sind.
Sie können aber laut Jugendschutzgesetz ihre Erziehungsaufgaben an jeden (18-Jährigen) Erwachsenen ihres Vertrauens - erziehungsbeauftragte Person - im Zuge einer Vereinbarung übertragen, z. B. an den volljährigen Freund der Tochter, die volljährige Schwester usw.. Vereinbarung bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Eltern ihr Erziehungsrecht (Pflicht) auf Dauer oder nur zeitweise übergeben und dass die übernehmenden Erziehungsbeauftragten dieses Recht dann als Pflicht auch tatsächlich übernehmen. Dies schließt den Aspekt des sich kümmernund des sich auch kümmern könnens mit ein.
Begleitung durch einen Erziehungsbeauftragten bedeutet nicht, jemanden zu einer Veranstaltung hinzubringen und später abzuholen oder den Minderjährigen in z. B. eine Diskothek einzuschleusen, um ihn dann sich selbst zu überlassen. Begleitung bedeutet einerseits einen altersgemäßen Freiraum zu gewähren, andererseits aber auch anwesend zu sein, (Erziehungs-)Verantwortung zu übernehmen und den Jugendlichen vor Gefährdungen zu bewahren, sowie ihn ggf. nach Hause zu bringen.
Da mit der Übernahme von Aufsichtspflichten durch den entsprechenden Personenkreis auch eine Rechtspflicht zum Handeln besteht, können Ordnungswidrigkeiten auch durch Unterlassen verwirklicht werden.Im Hinblick auf diese Regelung empfiehlt das Jugendamt, die Vereinbarung schriftlich zu fixieren und durch Kopien oder Originale der Ausweise zur Überprüfung der Echtheit der Unterschriften zu vervollständigen. Erziehungsbeauftragte sind nämlich nach dem Gesetz verpflichtet, ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen.
Veranstalter und Gewerbetreibende sind im Gegenzug verpflichtet, Alter und Berechtigungen zu überprüfen.
Im Sicherheitsmobil der Polizei wurden die Jugendlichen und ihre Eltern/Erziehungsbeauftragten von den Polizeibeamten und Mitarbeitern des Ordnungs- und Jugendamtes ausführlich über die geltenden Jugendschutzbestimmungen aufgeklärt.
Weitere Informationen zum gesetzlichen Kinder- und Jugendschutz erhalten Sie bei der Polizeidirektion Landau unter (06341) 287108 und beim Kreisjugendamt Germersheim unter (07274) 53372.
| Autor | Polizeidirektion Landau | |
| Herausgeber | Koordinierungsstelle Intrapol | |
| Aktualisierungsdatum | 02.03.2007 |


