1. Fakten:
Nachdem der Betrug mittels rechtswidrig erlangter unbarer Zahlungsmittel Mitte der 90er-Jahre rückläufig war, ist seit 1999 ein Anstieg der Fallzahlen zu verzeichnen. So wurde im Jahr 2003 eine Erhöhung um 12,1 % auf 130.467 Fälle festgestellt. Der ermittelte Schaden belief sich im letzten Jahr auf 119,6 Mio. Euro und lag damit deutlich (+ 40,3 %) über dem Vorjahresergebnis.
Die Aufklärungsquote lag 2003 bei im Vergleich zu den Vorjahren relativ konstanten 45,7 %.
Der Trend der rückläufigen Fallzahlen im Bereich der Euroscheck-Kriminalität ist auch weiterhin zu verzeichnen (1995: 34.304 Fälle 2000: 6.774 Fälle 2003: 2.880 Fälle). Auch im Bereich der Kreditkarten sind die Werte (im Gegensatz zu den festgestellten ansteigenden Fallzahlen um das Jahr 2000) mittlerweile rückläufig. Im letzten Jahr sanken die erfassten Fälle auf 21.469; dies stellt einen Rückgang gegenüber 2002 (29.326 Fälle) um 26,8 % dar.
Ansteigende Fallzahlen wurden jedoch im Bereich der Debitkartenkriminalität registriert. Insbesondere Betrugshandlungen mit Debitkarten ohne den Einsatz der persönlichen Geheimzahl im sog. Elektronischen Lastschriftverfahren (ELV) stiegen im letzten Jahr gegenüber dem Jahr 2002 um 59,9 % auf 64.507 Fälle an.
Gemessen an allen Betrugshandlungen hatte der Betrug mit unbaren Zahlungsmitteln 2003 einen Anteil von 14,9 %.
Die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen in diesem Bereich ist im letzten Jahr gegenüber dem Jahr 2002 um 15,1 % auf 19.334 Personen gestiegen.
Nichtdeutsche Tatverdächtige sind mit insgesamt 22,6 % vertreten (in 4.377 der erfassten Fälle).
In fast allen Deliktsbereichen des Betruges mit unbaren Zahlungsmitteln kann man von einer sog. importierten Kriminalität sprechen. Dabei treten insbesondere osteuropäische, asiatische und schwarzafrikanische Tätergruppen in Erscheinung .
2. Tipps und Verhaltensmaßnahmen:
In Zeiten des bargeldlosen Zahlungsverkehrs sind längst auch Schecks sowie Scheck- und Kreditkarten zum Objekt der Begierde von Fälschern und Betrügern geworden. Oft geraten aber auch Kundenkarten ins Visier der Ganoven. Im Gegensatz zur Kreditkarte wird die Kundenkarte zwar nur von dem Unternehmen akzeptiert, das sie ausstellt; dennoch gilt sie als vollwertiges Zahlungsmittel. Vor den Risiken des unbaren Zahlungsverkehrs bewahren Sie sich am besten mit folgenden Tipps:
- Beachten Sie alle Auflagen, die Ihr Geldinstitut oder Kreditkarten-Unternehmen mit Ihnen vertraglich vereinbart hat. Lesen Sie auch das Kleingedruckte im Vertrag - vor allem die Abschnitte zum Thema "Haftung"; darin sind Ihre Sorgfaltspflichten festgelegt.
- Bewahren Sie Schecks und ec-Karten stets getrennt voneinander auf.
- Stellen Sie niemals Fremden "aus Gefälligkeit" Schecks im Austausch gegen Bargeld aus.
- Bei Verlust von Schecks, Scheck- und Kreditkarten auch wenn diese aus nicht nachvollziehbaren Gründen vom Geldautomaten einbehalten werden sollten Sie diese Zahlungsmittel umgehend durch Ihr Kreditinstitut, den zentralen Sperrannahmedienst oder Ihre Kreditkartenorganisation sperren lassen. Beachten Sie: Die ec-Karte wird nach Verlustmeldung bis zum Verfallsdatum der Karte gesperrt.
Die Telefonnummern des Zentralen Sperrannahmedienstes lauten:
- ec-Karten: 01805 021021
- American Express: 069 979 777 77
- Eurocard/Mastercard: 0800 8191040
- Diners Club: : 069 661 661 23
- VISA: 0800 8149100
An dieser Stelle wird auf die für Mitte 2005 geplante Einführung einer einheitlichen zentralen Notrufnummer (116 116) für das Sperren von elektronischen Berechtigungen hingewiesen (weitere Informationen unter http://www.sperr-ev.org/).
- Mit Know-how und modernster Technik sind Straftäter in der Lage, Magnetstreifen von Karten zu kopieren. Bewahren Sie deshalb Ihre Kreditkartenbelege sorgfältig auf. So können Sie Rechnungen oder Abbuchungen Ihres Kreditkarteninstitutes jederzeit genau nachvollziehen.
- Stellen Sie sicher, dass Sie nach dem Bezahlen stets Ihre eigene Kreditkarte zurückerhalten. Bestehen Sie darauf, dass verschriebene Kreditkartenbelege, unter Umständen auch das Kohlepapier, sofort ungültig gemacht werden.
- Prüfen Sie regelmäßig nach, ob Sie überhaupt noch alle Ihre (Kredit-)Karten besitzen.
- Erstatten Sie sofort Anzeige bei der Polizei, wenn Ihnen die missbräuchliche Benutzung Ihrer Scheck- oder Kreditkarte bekannt wird.
So lassen Sie nicht zu, dass andere an der Kasse "Kasse machen":
- Die PIN darf nicht an Dritte weitergegeben werden ! Nicht einmal Geldinstitute oder Kreditkartenunternehmen kennen die PIN. Weder Amtspersonen (z.B. Polizeibeamte) noch Mitarbeiter von Geldinstituten werden deshalb legal nach Ihrer PIN (oder auch nach Kreditkartendaten, eMail-Kennungen, TAN o.ä.) fragen.
- Lernen Sie am besten Ihre PIN auswendig und vernichten Sie den PIN-Brief.
- Auf keinen Fall sollte die PIN irgendwo notiert werden. Auch nicht im Adressbuch getarnt als Telefonnummer o.ä.)
- Bei der Eingabe der PIN am Geldautomaten oder im Handel immer darauf achten, dass niemand den Vorgang beobachten kann; bitten Sie aufdringliche Personen oder angebliche Helfer höflich aber bestimmt auf Distanz zu bleiben.
- Verdecken Sie die PIN-Eingabe, in dem Sie die Hand oder Ihre Geldbörse als Sichtschutz dicht über die Tastatur halten.
- Befolgen Sie keine Hinweiszettel, die zur mehrmaligen Eingabe der PIN auffordern.
- Achten Sie vor der Abhebung auch auf die äußere Beschaffenheit des Geldautomaten und melden Sie auffällige Veränderungen (z.B. am Karteneinzugsschacht) sofort an die Polizei.
- Prüfen Sie, ob die Daten und Nummern vorgelegter Scheck- und Kreditkarten übereinstimmen. Achten Sie auf Unterschrift, Konto- und Kartennummer sowie Name des Geldinstitutes.
- Lassen Sie Schecks grundsätzlich nur in Ihrer Gegenwart unterschreiben. Ist ein Scheck bereits unterschrieben, so lassen Sie den Aussteller die Unterschrift auf der Rückseite des Schecks wiederholen.
- Falls mit mehreren Schecks bezahlt wird, sollten Sie zusätzlich den Personalausweis oder Reisepass verlangen. Notieren Sie sich deren Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde auf der Rückseite des Schecks.
Für Transaktionen über das Internet gilt:
- Bei Internet-Transaktionen ist generell der Aspekt der Internet-Sicherheit zu beachten, d.h. verwenden Sie immer ein aktuelles Virenschutzprogramm und eine Aktuelle Firewall. Überprüfen Sie Browsereinstellungen, öffnen Sie keine eMails von unbekannten Absendern, etc.
- Geben Sie Ihre Kreditkartennummer nur über Verbindungen weiter, die eine Verschlüsselung zwischen Ihrem Rechner und dem Empfänger gewährleisten (Beispiel: SSL-Standard). Erkennbar sind solche Seiten am Sicherheitsschloss (Internet-Explorer) bzw. am Schlüssel (Netscape).
- Prüfen Sie die Geschäftsbedingungen sehr genau. Achten Sie insbesondere darauf, unter welchem Namen die Abrechnung erfolgt. Drucken Sie sich die Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Versandbedingungen aus - ebenso Ihre Bestellung.
- Senden Sie Reklamationen, Stornierungen, Rücksendungen oder Kündigungen von Abonnements und Mitgliedschaften direkt an Ihren Vertragspartner.
Das sollten Sie im Missbrauchsfall beachten:
- Melden Sie die entsprechenden Buchungen umgehend beim Karten ausgebenden Institut. In aller Regel haben Sie dann einen Reklamationsfragebogen auszufüllen. Bei zweifelhaften Belegen muss Ihnen die Bank bzw. das Kreditkartenunternehmen entweder die Zahlung mit einem Beleg, also einer Unterschrift, nachweisen oder das Geld umgehend zurücküberweisen.
- Möglicherweise werden Sie aufgefordert, an Eides statt zu versichern, die genannten Transaktionen nicht getätigt zu haben. Hier gilt es Vorsicht zu wahren, denn durch falsche Angaben oder das fälschliche Bestreiten eines Postens machen Sie sich strafbar!
| Autor | Polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes, Zentrale Geschäftsstelle | |
| Herausgeber | Landeskriminalamt, Dezernat 45 | |
| Aktualisierungsdatum | 22.02.2005/mig |


