Direkt zur Navigation springen [Alt/Ctr+1]Direkt zur Suche springen [Alt/Ctr+2]Direkt zum Inhalt springen [Alt/Ctr+3]
  
Schrift: größer | normal | kleiner
Header-Bild: Polizei Rheinland-PfalzLogo: Rheinland-Pfalz
  
Ministerium des Innern,
für Sport und Infrastruktur
  • Service
  • Presse und Aktuelles
  • POLIZEI KURIER Online
  • Fahndungen
  • Sicher im Verkehr
  • Opferschutz
  • Vorbeugung
    • Kommunale Kriminalprävention
    • Verhaltensorientierte Prävention
      • Eigentumssicherung
      • Fälschungsdelikte
      • Kreditkartenkriminalität
      • Suchtprävention
        • Tatort Internet
        • Sonstiges
        • Ratgeber zur Prävention
      • Technisch orientierte Prävention
      • Politisch motivierte Kriminalität
      • Projekte
      • Polizei-Beratung
      • Sicherheitsmobil
      • Polizei-Puppenbühnen
      • Verkehrssicherheitsmobil
    • Statistiken
    • Karrierestart ...
    • Studieren bei der Polizei
    • Unser Leitbild
    • Der Polizeiberuf
    • Dienststellen
    • Startseite
    • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutz
    • Übersicht
    • Login
    • rlp.de
    Vorbeugung >  Verhaltensorientierte Prävention >  Suchtprävention
     Druckansicht öffnen

    Verhinderung von Suchtmittelmissbrauch

    Ein Merkblatt für Gewerbetreibende zur Verhinderung von Suchtmittelmissbrauch
    Suchtmittelmissbrauch geht uns alle an

    Drogen

    Neben den "legalen" Suchtmitteln wie Alkohol, Nikotin und Medikamenten bereitet der Gebrauch von illegalen Drogen zunehmend Sorge. Diese Stoffe werden an den verschiedensten Orten angeboten und konsumiert. Auch Gaststätten und sonstige Gewerbebetriebe können hiervon betroffen sein. Sie als Gewerbetreibender haben die Möglichkeit, dem vorzubeugen.

    Beispielhaft möchten wir Ihre Aufmerksamkeit auf synthetische Drogen lenken, die vor allem im Umfeld von Techno-Veranstaltungen verbreitet sind.
    Dabei handelt es sich vornehmlich um Tabletten in den unterschiedlichsten Farben mit eingeprägten Motiven unter der Bezeichnung "Ecstasy" (XTC). Diese Drogen unterdrücken das Müdigkeitsgefühl und andere Schutzmechanismen des Körpers und ermöglichen so eine erhöhte Leistung, wie z.B. stundenlanges Tanzen.

    Nachfolgend wollen wir Ihnen einige Empfehlungen geben und auch mögliche Konsequenzen aufzeigen:

    Sie können durch Ihre Beobachtungen dazu beitragen, vor allem junge Menschen zu schützen und strafbare Handlungen zu verhindern:
    Das Auffinden von

    • Medikamenten oder -verpackungen, insbesondere einzelnen Tabletten oder Kapseln,
    • Klarsichttütchen, teilweise mit aufgedrucktem Hanfblatt,
    • abgerissenen Zigarettenfiltern, gefaltetem Stanniolpapier (Zigarettenverpackung) oder Papierfaltbriefchen,
    • blutverschmierten Papiertaschentüchern oder Watte,
    • Einwegspritzen, angerußten Löffeln,
    • Schnüren oder Riemen, die sich zum Abbinden eignen, insbesondere in unbeaufsichtigten Räumen,

    können ein Indiz für Drogenmißbrauch im gewerblichen Betrieb sein. Das gilt auch für das Verhalten der Gäste, z.B.:

    • der Eindruck alkoholischer Berauschtheit, ohne Alkohol genossen zu haben,
    • mehrfaches offenbar unmotiviertes Verlassen der öffentlich zugänglichen Räume,
    • gemeinsamer Aufenthalt mit anderen Gästen in Toilettenkabinen,
    • Übergabe von Geldbeträgen ohne erkennbaren Grund,
    • Portionieren oder Weitergabe kleiner Mengen von Pulver, Blättchen oder Tabletten,
    • auffälliger Konsum von Wasser,

    Ein unkritischer Ausschank von alkoholischen Getränken an die - zumeist motorisierten - Konsumentinnen und Konsumenten kann u. U. auch zu ordnungsrechtlichen Konsequenzen führen.
    Als Konzessionsinhaber oder Gewerbetreibender haben Sie besondere Verantwortung.
    Vielen Konzessionsinhabern und Gewerbetreibenden ist nicht bekannt, daß das Betäubungsmittelgesetz auch Freiheits- und Geldstrafen für denjenigen vorsieht, der eine Gelegenheit zum Verbrauch, Erwerb oder zur Abgabe von illegalen Drogen verschafft oder dies geschehen läßt (§ 29 BtmG). Dazu gehören neben Haschisch, Marihuana, Heroin und Kokain auch LSD und andere synthetische Drogen (z.B. Ecstasy). Außerdem können in solchen Fällen auch gewerberechtliche Auflagen bis hin zum Entzug der Konzession in Betracht kommen (§ 15 GastG, § 35 GewO).

    Hieraus erwächst für Sie eine besondere Verantwortung und Verpflichtung, was auch vom Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt wurde. Es liegt mithin in Ihrem Interesse, daß Sie als Konzessionsinhaber oder Gewerbetreibender, insbesondere bei Drogenmißbrauch in Ihrem Betrieb, in zumutbarer Weise mit der Polizei zusammenarbeiten. Teilen Sie Ihre Wahrnehmungen möglichst umgehend Ihrer örtlichen Polizei mit.

    Sprechen Sie auch mit Ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über den Inhalt dieses Merkblattes, um diese vor strafrechtlichen Konsequenzen zu schützen.

    Bei Rückfragen steht Ihnen Ihre örtliche Polizei zur Verfügung.

    Selbstverständlich können Sie auch die Hilfe der Sucht- und Drogenberatungsstellen sowie der Jugendämter in Anspruch nehmen.



    Autor Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz
    Herausgeber LPS/KOSt Intrapol
    Aktualisierungsdatum 20.09.2006
    Zum Seitenanfang

    Weitere Inhalte
    Verhinderung von Suchtmittelmissbrauch

    Partydrogen

    Falschinformationen durch Flugblätter über Drogen
    Kontakt | Impressum | Datenschutz | Übersicht | Login | rlp.de |  © Landespolizeischule Rheinland-Pfalz / Abteilung 3