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Errichterunternehmen für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen in Rheinland-Pfalz

Vorbemerkungen: Die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz empfehlen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben ratsuchenden Mitbürgerinnen und -bürgern Errichterunternehmen, welche die Voraussetzungen dafür bieten, bestimmungsgemäß funktionierende Überfall- und/oder Einbruchmeldeanlagen (nachfolgend kurz "ÜMA/EMA" genannt) fachgerecht zu projektieren, zu installieren sowie instandzuhalten. In einem Aufnahmeverfahren, das im "Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanalgen" (Pfk) geregelt ist, haben diese Errichterunternehmen entsprechende personelle, formelle und technische Voraussetzungen erfüllt. Die Beteiligung an diesem Aufnahmeverfahren ist den Unternehmen freigestellt. Für die Durchführung des Verfahrens ist in Rheinland-Pfalz ausschließlich das Landeskriminalamt zuständig.

Die im Adressennachweis aufgeführten Errichterunternehmen haben sich u.a. verpflichtet :

  • geeignetes und qualifiziertes Fachpersonal einzusetzen, das entsprechend geschult ist und in regelmäßigen Abständen weitergebildet wird
  • Überfall- und Einbruchmeldeanlagen nach den einschlägigen Richtlinien, insbesondere der Norm DIN VDE 0833, Teil 1 und Teil 3, in der jeweils neusten veröffentlichten Fassung oder nach vergleichbaren europäischen Vorschriften zu projektieren, zu installieren und instandzuhalten
  • ausschließlich Anlagenteile einzusetzen, die eine Prüfnummer eines nach Euronorm EN 45011 ff. akkreditierten Prüfinstitutes besitzen
  • einen ständigen Wartungs- und Instandhaltungsdienst zu unterhalten
  • nach erfolgter Installation einer ÜMA/EMA eine Anlagenbeschreibung zu erstellen, in der u.a. eine Auflistung der eingebauten Teile enthalten ist und in der bestätigt wird, dass die Anlage nach den einschlägigen Vorschriften geplant und installiert wurde.

Sollte eine ÜMA/EMA Gegenstand eines Versicherungsvertrages werden, sind die Richtlinien der VdS Schadenverhütung Gesellschaft im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in Köln zu beachten.
Rechtsansprüche gegen des Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz können aufgrund der Zusammenstellung, der Aushändigung und der Veröffentlichung des Adressennachweises nicht gestellt werden.
Der Adressennachweis wird fortgeschrieben, wenn weitere Errichterunternehmen die im "Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog" geforderten Voraussetzungen erfüllt haben und aufgenommen werden können. Dies gilt im umgekehrten Sinne auch, wenn Unternehmen wieder aus dem Adressennachweis herausgenommen werden müssen.


Der Aufbau des Adressennachweises

Der Adressennachweis ist in zwei Teile gegliedert:

In Teil 1 werden - nach Postleitzahlen geordnet - diejenigen Unternehmen aufgeführt, die eine Freiwilligkeitsüberprüfung beantragt haben bzw. bei denen eine solche Überprüfung bereits mit Erfolg durchgeführt wurde.

Aufnahme in den Teil 1 des Adressennachweises
Erfolgt eine Erstaufnahme in den Adressennachweis, geschieht dies nach der Überprüfung der formellen und personellen Voraussetzungen zunächst mit dem Status "vorläufig aufgenommen". Im Adressennachweis wird dieser Status mit dem Symbol (*) gekennzeichnet.
Zur weitergehenden Überprüfung von Anlagen sind nach Aufforderung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz ÜMA/EMA zu melden. Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz nimmt durch eigene Fachkräfte eine Überprüfung von mindestens fünf der innerhalb der letzten 12 Monate errichteten Anlagen unterschiedlicher Grade/Klassifizierungen vor. Vertreter des Errichterunternehmens müssen bei der Überprüfung anwesend sein. Bei positivem Ergebnis dieser technischen Überprüfungen (Freiwilligkeitsüberprüfung), wird der Status von "vorläufig aufgenommen" in "überprüft" (Wegfall des Sterns) geändert.

In  Teil 2 werden - nach Postleitzahlen geordnet - diejenigen Unternehmen aufgeführt, die eine Freiwilligkeitsüberprüfung nicht beantragt haben bzw. diejenigen Unternehmen mit Sitz in den Bundesländern, in denen die sog. Freiwilligkeitsüberprüfungen nicht durchgeführt werden.

Aufnahme in den Teil 2 des Adressennachweises
Erfolgt eine Erstaufnahme in den Adressennachweis, geschieht dies nach der Überprüfung der formellen und personellen Voraussetzungen zunächst für eine Dauer von 12 Monaten mit dem Status "vorläufig aufgenommen". Im Adressennachweis wird dieser Status mit dem Symbol (*) gekennzeichnet.
Werden der Polizei in diesem Zeitraum keine Ereignisse (z.B. vom Antragsteller zu vertretende Falschalarme, Überwindungen) und insbesondere auch keine Mängel bzw. allgemeine oder anlagenbedingte Kriterien bekannt, wird nach Ablauf der 12 Monate der Status von "vorläufig aufgenommen" in "aufgenommen" (Wegfall des Sterns) geändert.

 

Adressennachweis für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen in Rheinland-Pfalz  Stand: August 2010 (PDF)

Die grundsätzlichen Inhalte des Verfahrens sind oben kurz beschrieben. 

Bundeseinheitlicher Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen (Pfk) Stand: August 2007 (PDF)

Die grundsätzlichen Inhalte des Verfahrens sind oben kurz beschrieben.

Bundeseinheitliche Richtlinie  für Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) Stand: November 2008 (PDF)

Überfall- und Einbruchmeldeanlagen mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) dienen im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes dazu, bei entsprechenden Gefahrenlagen die Polizei direkt zu alarmieren, um polizeiliche Maßnahmen einleiten zu können. Hierbei soll auch die präventive Wirkung durch nachhaltige Verringerung des Tatanreizes berücksichtigt werden. Diese Richtlinie regelt Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung von ÜEA und legt die dafür notwendigen Mindestanforderungen fest mit dem Ziel, eine zuverlässige Meldungsgabe zu erreichen. Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann und regelt das Genehmigungsverfahren. Die zuständige Polizeibehörde/-dienststelle soll bereits in der Planungsphase bzw. bei der Erarbeitung des Sicherungskonzeptes zur Beratung herangezogen werden.

Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen) Stand: Januar 2007 (PDF)

Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) können, unter Beachtung der genannten Bedingungen und Voraussetzungen der BÜNSL-Anschlussbedingungen, zur Ergänzung bzw. Vervollständigung einer Notrufmeldung Bilder zur Polizei übertragen.

Herausgeber Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz, Dezernat 45
Aktualisierungsdatum 18.08.2010


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