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Dienststellen >  Polizeipräsidium Rheinpfalz >  Kriminaldirektion Ludwigshafen >  Kriminaldirektion Ludwigshafen - Sachgebiet Vermögensabschöpfung
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Kriminaldirektion Ludwigshafen - Sachgebiet Vermögensabschöpfung

Sachgebiet Vermögensabschöpfung

Zuständigkeit
Im Sachbereich Vermögensabschöpfung sind Polizeibeamte mit Spezialausbildung tätig, die folgende Aufgaben wahrnehmen:
Finanzermittlungen zur Vermögensabschöpfung als Teil der Kriminalitätsbekämpfung mit den Zielen Opferschutzes (Rückgewinnungshilfe), Tataufklärung und Prävention.

Ziele der Vermögensabschöpfung
Ziel der Vermögensabschöpfung ist es, dem Täter die Tatwerkzeuge und den aus der Tat erlangten Gewinn zu nehmen. So kann etwa ein Auto, mit dem eine Schmuggelfahrt durchgeführt wurde, das Einbruchswerkzeug oder der Computer, mit dem Straftaten begangen wurden, gemäß § 74 StGB eingezogen werden. Dies bedeutet, dass das Eigentum an diesen Sachen auf den Staat übergeht.
Beim Verfall, gemäß § 73 StGB, wird durch Gerichtsentscheidung dem Täter der Lohn für die Tat oder der Gewinn aus ihr genommen. Ist dies unmittelbar nicht mehr vorhanden, so kann nach § 73 a StGB ein entsprechender Geldbetrag für verfallen erklärt werden. Nach dem sog. Bruttoprinzip wird dem Täter das genommen, was er erlangt hat. Ausgaben werden nicht berücksichtigt oder abgezogen.

Zur vorläufigen Sicherung des Verfalls im Ermittlungsverfahren kennt die Strafprozessordnung umfangreiche und vielfältige Möglichkeiten. Die Aufgabe von Spezialisten bei der Polizei ist es, den Gewinn aus der Tat aufzuspüren und in Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft abzuschöpfen.

Vermögensabschöpfung als Teil der Kriminalitätsbekämpfung
Erträge aus Straftaten der organisierten oder sonstigen gewinnorientierten Kriminalität - etwa des Menschen-, Drogen- und Waffenhandels, des illegalen Glückspiels oder der gerade in den letzten Jahren ausufernden Schleuserkriminalität - fallen meist in bar an. Sie unter der Legende legaler Herkunft in den Wirtschaftskreislauf einzubringen, stellt kriminelle Organisationen zunehmend vor immer schwieriger zu lösende logistische Probleme. Hier liegt eine wichtige - möglicherweise die einzige - Schwachstelle der Organisierten Kriminalität. Vermögenswerte, die aus Straftaten »herrühren«, müssen die Grenze zwischen Schattenwirtschaft und legalem Geldkreislauf passieren. Dabei werden sie - wenn auch nur für kurze Zeit - sichtbar. Der Staat kann zugreifen. Den im Zusammenhang mit der Geldwäschebekämpfung durchzuführenden Finanzermittlungen kommt hier besondere Bedeutung zu. Sie dienen der Kriminalitätsbekämpfung und der Wiederherstellung des Rechtsfriedens gleichermaßen.

Finanzermittlungen zur Tataufklärung
Zum einen fördern Finanzermittlungen die Aufklärung des für die Beurteilung der Straf- und Schuldfrage bedeutsamen Sachverhalts. Durch Zurückverfolgung der »Papierspur« (oder der im Zeitalter des electronic banking zunehmend wichtiger werdenden elektronischen Spur) verdächtiger Kapitalbewegungen werden interne Strukturen krimineller Organisationen enttarnt und Tatbeiträge aufgedeckt.

Vermögensabschöpfung als Teil der Repression und Prävention
Zum anderen dienen Finanzermittlungen ihrem eigentlichen Zweck - der Gewinnabschöpfung, also dem Zugriff des Staates auf alle einem Täter aus einer Straftat direkt oder indirekt erwachsenen Vermögensvorteile. Der Entzug des aus Straftaten gewonnen Kapitals hat repressive und präventive Wirkung. Repressiv wirkt die Gewinnabschöpfung, weil sie kriminelle Strukturen zerstört, indem sie ihr die finanzielle Basis und damit das Betriebskapital nimmt. Ohne Kapital können kriminelle Organisationen ihren eigenen Fortbestand nicht mehr finanzieren. Durch Inhaftierungen einzelner Mitglieder bedingte Personalverluste können nicht mehr ausgeglichen, illegale Beeinflussungen von Ermittlungen (Bedrohung oder Bestechung von Zeugen, Beiseiteschaffen von Unterlagen etc.) nicht mehr finanziert und logistische Hilfsmittel (konspirative Wohnungen etc.) nicht mehr bereitgestellt werden. Präventiv wirkt die Gewinnabschöpfung, weil sie die Vorbereitung künftiger Straftaten erschwert oder verhindert. Organisierte Straftaten müssen vorfinanziert werden. Auch das setzt Betriebskapital voraus. Die Gewinnabschöpfung hat damit zu einer »Akzentverschiebung« der Strafverfolgung vom individuellen Täter zur Organisation beigetragen. Betrachtet man die Zerschlagung der Struktur als Hauptziel, so tritt die Bedeutung des in der Gruppe jederzeit austausch- oder ersetzbaren einzelnen Straftäters zurück. Die finanzielle Basis ist der Lebensnerv der Organisierten Kriminalität. Wird sie zerstört, entfällt ihre Triebfeder - das Gewinnstreben.

Vermögensabschöpfung als Opferschutz
Staatlicher Zugriff auf Gewinne aus Straftaten wirkt sich aber nicht nur auf Straftäter oder deren Organisationsstrukturen aus. Er dient auch dem Opferschutz. Ist der Verletzte einer Straftat bekannt, so tritt gegenüber seinen Rechten der staatliche Anspruch auf Verfall des aus der Tat Erlangten oder des Wertersatzes zurück. Das hindert den Staat aber nicht, im Zuge seiner Finanzermittlungen Zugriff auf alle aus der Tat erwachsenen Vermögensvorteile zu nehmen, um sie dem Geschädigten zu sichern.

Verfügt beispielsweise ein Anlagebetrüger, der sich auf Kosten einzelner Geschädigter bereichert hat, über Vermögenswerte, so kann der Ermittlungsrichter zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Verfall des Wertersatzes Arrestanordnungen erlassen. In Vollziehung des dinglichen Arrestes können zur Sicherung der Ansprüche der Geschädigten die Vermögenswerte des Straftäters gepfändet werden. 
 

So erreichen Sie uns:

Kriminaldirektion Ludwigshafen
Sachbereich Vermögensabschöpfung

Maximilianstr. 6
67346 Speyer

Tel.: 06232 137 - 553 oder 353
Fax: 06232 137- 373
Email:  kdludwigshafen.sgva@polizei.rlp.de





Herausgeber PP Rheinpfalz
Aktualisierungsdatum 24.05.2013/ho
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