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Hinweise und Tipps für die Fahrer von Wohnmobilen und Gespannen

Immer mehr Urlauber fahren mit einem Reisemobil oder einem Wohnwagengespann in den verdienten Urlaub. Um sicher am Urlaubsziel anzukommen und nach dem Urlaub wieder gesund nach Hause zu gelangen, sollten die Fahrzeugführer jedoch im Vorfeld nicht nur sich, sondern auch ihre Fahrzeuge einem Sicherheitscheck unterziehen.

Überprüfen Sie den technischen Zustand Ihrer Fahrzeuge
Richtige Beladung und Einhaltung der zulässigen Gewichte
Überprüfung der Flüssiggasanlage
Stabilisierungseinrichtungen
Sanitärkonzentrate
Während der Fahrt mit einem Wohnmobil sind diese Tipps zur Sicherheit möglichst zu befolgen
Wohin mit dem Vierbeiner?
Tempolimit
Voraussetzungen für Tempo 100 mit Wohnwagengespannen
Folgende Punkte gelten für den Fahrer

 

1. Überprüfen Sie den technischen Zustand Ihrer Fahrzeuge

z. B. Lichtanlage, Hupe, Einstellung der Außenspiegel, Betriebsflüssigkeiten, besondere Aufmerksamkeit ist ihrer Bereifung zu widmen.

Wichtige Begriffe hierbei sind:

Reifenalter (siehe auch Einstellung: Reifen-Check)
Für jeden Reifen gilt: Selbst wenn ein Reifen noch tadellos aussieht oder kaum benutzt wurde, ist seine Lebensdauer nach etwa 6 Jahren zu Ende.
Warum? Die Gummimischung altert mit der Zeit und verliert damit einen Teil ihrer Fähigkeiten. Sonnenlicht und hohe Temperaturen beschleunigen den Alterungsprozess.
Vor allem im Sommer in südlichen Ländern ist es deshalb sinnvoll, die Reifen von länger abgestellten Autos und Caravans durch Abdecken zu schützen.
Nach schnellen Autobahnfahrten empfiehlt sich eine Wärmeprobe. Ist der Reifen in Ordnung, wird er höchstens gut handwarm sein. Fühlt er sich dagegen überhitzt an, so kann dies folgende Ursachen haben: Luftdruck zu niedrig, oder eine schleichende Zerstörung von Gürtel und Unterbau kündigt sich an.
Faustregel: Reifen über 6 Jahre nur benutzen, wenn sie vorher ununterbrochen im Einsatz waren. Reifen für Wohnwagen und nicht dauernd benutzte Reifen nach 6 Jahren ersetzen. Reservereifen älter als 6 Jahre nur noch im Notfall verwenden.

Das Reifenalter kann durch die sogenannte DOT-Kennziffer auf der Seitenwand, die Auskunft über ihr Produktionsdatum gibt festgestellt werden. Seit Anfang 2000 ist diese Nummer nicht mehr dreistellig, sondern besteht aus vier Zahlen. Die beiden ersten Zahlen nennen die Produktions-Kalenderwoche, die nächsten Zahlen das Jahr.

Das hier gezeigte Beispiel bezieht sich auf die erste Kalenderwoche des Jahres 2000.

Teildarstellung Reifenflanke mit Bezeichnung

Reifenschäden
Beschädigungen an Reifen können beim täglichen Gebrauch der Fahrzeuge auftreten (z.B. durch unsachgemäßes Überfahren von Bordsteinkanten). Daraus kann ein schleichender Luftverlust folgen, oder es kann sogar zum Anrosten der Stahldrähte im Gürtel und zum Ablösen der Lauffläche führen. Bei hohen Geschwindigkeiten - ist dies überdurchschnittlich gefährlich. Deshalb sollten Sie besonders vor dem Beginn einer längeren Urlaubsreise, sich die Mühe machen, Ihre Reifen genau anzusehen oder durch einen Fachmann überprüfen zu lassen. (Werkstätten bieten auch sogenannte Urlaubs-Checks an.
Verdächtige Zeichen sind Risse, Schnitte, Beulen oder herausgebrochene Profilstücke. Natürlich auch eingedrungene Fremdkörper wie etwa Nägel und Schrauben. Der Reifen hat auch eine Innenseite. Ursachen für eine unregelmäßige Abnutzung der Laufflächen liegen meist bei der Lenkung oder beim Fahrwerk beobachten. Auch die Bremsen oder eine Unwucht des Rades können eine solche Erscheinung auslösen. In solchen Fällen hilft ihnen ihre Reifenwerkstatt weiter. Wird nämlich die Ursache nicht festgestellt und behoben, sind auch die neuen Reifen schon bald wieder einseitig abgefahren.

Luftdruck
Gerade Fahrten mit falschem Luftdruck beinhalten ein erhebliches Gefahrenpotential. Einsenkungen bewirken ungünstige Druckverteilungen und Überhitzungen bis hin zur Gefahr eines Reifenplatzers. (Bei einem Überschlag zerlegt sich ein Wohnwagen komplett.)
Wer mit 0,4 bar Unterdruck fährt, verringert die Laufleistung um ein Drittel und verbraucht mehr Sprit. Generell können Winterreifen mit 0,2 bar mehr Druck befüllt werden.
Den Luftdruck sollte man immer nur bei kalten Reifen korrigieren.

Ein regelmäßiger Reifencheck spart Treibstoff und verlängert die Lebensdauer

Profiltiefe

Gesetzliche Grenze (1,6 mm)
Die Mindestprofiltiefe nach europäischer Norm gewährt nur einen Rest an Sicherheit. Bei Unterschreitung Bußgeld und Punkte

Sommersicherheitsgrenze (3,0 mm Empfehlung)
Besonders bei Breitreifen vergrößert sich ab dieser Profiltiefe das Aquaplaningrisiko erheblich, die Bremswege auf Nässe werden viel länger.

Wintersicherheitsgrenze (4,0 mm Empfehlung)
Volle Sicherheit bei Schnee und Matsch und Frost gewährleisten Winterreifen nur bis zu einer Profiltiefe von 4,0 mm.

Neue Reifen: (7,5 mm - 9.0 mm)
Neue Reifen haben unterschiedliche Profiltiefen. Mit zunehmenden Verschleiß steigt die Aquaplaninggefahr.

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2. Richtige Beladung und Einhaltung der zulässigen Gewichte

- zulässiges Gesamtgewicht nicht überschreiten

Das zulässige Gesamtgewicht können sie aus der Ziffer 15 des Fahrzeugscheines oder dem Feld F1 (Technisch zulässige Gesamtmasse in kg) bzw. dem Feld F2 (Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg) der Zulassungsbescheinigung Teil I entnehmen. Die Angabe über das Leergewicht finden sie unter Ziffer 14 des Fahrezugscheines oder dem Feld G (Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg "Leermasse") der Zulassungsbe-scheinigung Teil I entnehmen. Zulässige Gesamtgewicht: von Größe und Beschaffenheit des Fahrgestells abhängt, der Hersteller legt dieses Gewicht fest.

Das Leergewicht: (Fahrzeug inklusive vollem Kraftstofftank, Fahrergewicht (75 Kilo), Bordwerkzeug, Ersatzrad, Verbandskasten und Warndreieck) lässt der Aufbauhersteller in die Kfz-Papiere eintragen, wenn das Fahrzeug vom Band kommt und die Wiegekarte einer öffentlichen Waage vorliegt.

Für Fahrzeuge, welche ab dem 01. Juli 2003 erstmals in Verkehr gebracht werden, wird für die Kraftstofffüllung nur noch 90 % des Kraftstofftankfassungsvermögens berücksichtigt. Dafür muss das Leergewicht, so wörtlich "zu 100 Prozent gefüllte Systeme für andere Flüssigkeiten (ausgenommen Systeme für gebrauchtes Wasser)" beinhalten. Für Reisemobile bedeutet das: voller Frischwassertank und Gasflaschen, Boilerinhalt und - wenn vorhanden - Wasser im separaten Spültank der Toilette. Die Berücksichtigung von Fahrergewicht (75 Kilo), Bordwerkzeug, Ersatzrad, Verbandskasten und Warndreieck) bleiben ebenfalls bestehen.

  • WICHTIG : auf Einhaltung der Achs-, Stütz-, Anhänge- und Dachlast achten

Die Differenz zwischen Leer- und zulässigem Gesamtgewicht bezeichnet man als Nutzlast. Aber Achtung: Jedes noch so kleine Zubehörteil, das nach Auslieferung vom Werk ins Mobil eingebaut wird, erhöht das Leergewicht und verringert die Zuladungsmöglichkeit. Ist Ihr Mobil endlich komplett (mit Markise, Fahrradhalter, Dachbox und Leiter etc.) ausgestattet, fahren Sie noch einmal zu einer Wiegestelle. Notieren Sie sich den neuen Wert, legen sie den Zettel zu Ihren Kfz-Papieren. Bei genauer Ermittlung der effektiven Nutzlast bitte sowohl die Gewichte des gefüllten Wassertanks und des mitgeführten Gasvorrats als auch die der Mitreisenden berücksichtigen. Wichtig: das Gewicht des Reisegepäcks nicht schätzen, sondern auf der Waage prüfen lassen. Nur so sorgen Sie für die eigene Sicherheit und riskieren keine unnötigen Aufenthalte (Beseitigung der Überladung), Bußgelder und Punkte in Flensburg.

Die Achslast:
Auskunft über die Gewichtsverteilung (maximale Belastungsmöglichkeit der Vorder- und Hinterachse) im Fahrzeug. Angaben erhalten Sie entweder aus der Betriebsanleitung oder die Werte sind direkt am Fahrzeug vermerkt. (z. B. Angaben auf Schild im Motorraum oder im Bereich der Beifahrertür). Auch diese Gewichte müssen strikt eingehalten werden. Sorgfältiges Beladen, richtige Gewichtsverteilung und Kontrolle auf der Waage tragen hierzu bei.

Die Dachlast:
Sie wird vom Aufbau-Hersteller festgelegt und ist abhängig von der Konstruktion des Daches (Alu-Sandwich, GfK). Teilweise sind die Dächer mit Gummi-Matten oder Alu-Platten ausgestattet, um zu zeigen, an welchen Stellen sie sicher begehbar sind. Welche Gewichte Sie auf dem Dach transportieren dürfen, erfahren Sie vom Hersteller oder Händler.

Wer sein Mobil gleichzeitig als Zugpferd für einen kleinen Wohnwagen, den Bootstrailer, oder einen Pkw-Anhänger nutzt, benötigt eine Anhängekupplung. Eintragung im Fahrzeugschein geben Auskunft darüber, wie viel gebremste oder ungebremste Kilogramm Sie ziehen dürfen. Die angegebenen Werte ergeben sich aus einer Reihe von Prüfungen (u.a. ein Dauertest mit zwei Millionen Lastwechseln), die vor Markteinführung einer Anhängekupplung durchgeführt werden.

Für den nachträglichen ordnungsgemäßen Anbau einer Anhängekupplung ist unter bestimmten Voraussetzungen keine Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr (aaSoP) gefordert.

Nähere Information zur Befreiung von der Abnahme bzw. Verpflichtung zur Abnahme entnehmen sie bitte den mitgelieferten Papieren (siehe auch § 19 Abs. 3 Nr. 1. bis 4. StVZO und für die Mitführpflicht Abs. § 19 Abs. 4 StVZO)

Werden jedoch z. B. beim Einbau einer Anhängekupplung (für welche keine Abnahme durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr gefordert ist),  in der Betriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Genehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebserlaubnis des Fahrzeuges.

Nach § 13 Abs. 1 FZV (Fahrzeug-Zulassungsverordnung) brauchen Änderungen am Fahrzeug der Zulassungsstelle erst bei deren  nächsten Befassung mit den Fahrzeugpapieren gemeldet zu werden.
Jedoch muss nach Abs. 1 Nr. 6. eine sich durch den Anbau der Kupplungseinrichtung eventuell ergebende Änderung der zulässigen Anhängelast unverzüglich gemeldet werden.
Unter die Pflicht zur unverzüglichen Meldung fällt auch, wenn aus anderen Gründen die Notwendigkeit einer unverzüglichen Änderung der Fahrzeugpapiere auf den Unterlagen gemäß § 19 Abs. 4 Satz 2 vermerkt ist (siehe Nr. 11).

  • die Achslasten finden Sie unter der Ziffer 16 des Fzg.-Scheines oder den Feldern 7.1, 7.2, 7.3, wobei die zweite Ziffer jeweils für die Achse bzw. Achsgruppe steht.(Zulassungsbescheinigung Teil I) (neuer Wortlaut: Technische zulässige maximale Achslast / Masse je Achsgruppe in kg)
  • die Anhängelast für Anhänger "gebremst" unter Ziffer 28 des Fzg.-Scheines oder dem Feld O.1 (Zulassungsbescheinigung Teil I) (neuer Wortlaut: Technische zulässige Anhängelast gebremst in kg)
  • die Anhängelast für Anhänger "ungebremst" unter Ziffer 29 des Fzg.-Scheines oder dem Feld O.2 (Zulassungsbescheinigung Teil I) (neuer Wortlaut: Technische zulässige Anhängelast ungebremst in kg)
  • die Stützlast finden Sie auf dem Typ-Schild der Anhängekupplung oder der Zuggabel. Hier ist der geringere Wert einzuhalten.
  • die Dachlast erfährt man beim Hersteller des Fahrzeuges

Erhebliche Überschreitungen der o. g. zulässigen Lasten führen zur Untersagung der Weiterfahrt, Bußgeldern bis zu 425 Euro und Punkten in Flensburg.

  • Wiegen des Fahrzeugs (öffentliche Waagen gibt es meist in den Kompostwerken, Auskunft eventuell über die zuständigen Kreisverwaltungen) oder der einzelnen Ladungen (Haushaltswaage),
    Die Verkehrsdirektion Mainz bietet einmal im Jahr die Möglichkeit, der kostenlosen Verwiegung vom Reisemobilen und Wohnwagengespannen. Termine und Veranstaltungsorte werden in der Presse veröffentlicht.
  • Packliste mit Gewichten erstellen, dies hilft bei der nächsten Reise.
    Flüssiggas und Wasser nicht vergessen
  • richtige Lastverteilung, (Schwere Gegenstände in Achsnähe unten.) Sperrige Teile wie zum Beispiel die Campingmöbel, in den geräumigen Außenstauräumen von Reisemobil oder Caravan unterbringen. In die Oberschränke der Küche, gehört das Geschirr. Verwenden Sie unzerbrechliche Teile, sorgen Sie vor der Fahrt für sichere Unterbringung. Leichte Teile wie z. B. die persönliche Wäsche, gehören in die Hängeschränke von Reisemobilen und Caravans nehmen die persönliche Wäsche auf. Schwere Teile wie Dosen gehören nach unten, das ist sicher und wichtig für den niedrigen Schwerpunkt des Fahrzeuges. Am besten verkeilen Sie den Proviant oder bringen ihn in verschließbaren Kunststoffbehältern unter, damit er nicht durcheinander fällt. Platz für Schuhe oder andere Teile, die Sie in der Nähe haben möchten, bieten die Sitztruhen.
  • Stützlast ausschöpfen, Vorsicht bei Überschreitungen (Personenwaage oder Stützlastwaage): Deichsel waagerecht, am Kupplungsmaul wiegen
  • Ladung im Wohnwagen / Reisemobil gegen Verrutschen sichern
    Antirutschmatten verwenden, offene Ablagen und Tische abräumen, schwere Gegenstände durch Zurrgurte sichern
  • Möglichkeit der Auflastung in Betracht ziehen, falls schwere Ladungen wie Motorradträger, Auskünfte erteilen Hersteller oder Händler, sowie der TÜV

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3. Überprüfung der Flüssiggasanlage

Ist eine gültige Prüfplakette vorhanden? Alle zwei Jahre zur Prüfung durch amtlich anerkannten Sachverständigen. z. B. TÜV, DEKRA, Händler, Werkstätten

Gasflaschen dürfen sich nicht bewegen oder verdrehen lassen.

Bei mitgeführten Reservegasflaschen sind unbedingt Schutzkappen zu verwenden.
Ausnahme: Die Gasflasche ist mit einem Schutzkragen ausgestattet.

4. Stabilisierungseinrichtungen

Empfehlung: Ausrüstung des Wohnwagengespanns mit Stabilisierungseinrichtung, erhöhen die Fahrsicherheit, Information über Anbieter gibt es im Fahrzeugteilehandel.

5. Sanitärkonzentrate

Bitte mit Blauem Umweltengel, bisher 30 Produkte erhältlich, Tendenz steigend. Schleswig-Holsteinische Campingplatzordnung: nur Blaue-Engel Produkte

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6. Während der Fahrt mit einem Wohnmobil sind diese Tipps zur Sicherheit möglichst zu befolgen:

  1. Personen dürfen sich nicht im Alkoven aufhalten. Schwere Gegenstände, die dort transportiert werden, müssen gesichert sein (verzurren).
  2. Fest eingebaute Tische, offene Ablagen, u. ä. müssen abgeräumt sein.
  3. Sitzplätze im Fahrerhaus sind vorrangig zu besetzen.
  4. Sitzplätze quer zur Fahrtrichtung sind als Notsitze zu betrachten und nur zu besetzen, wenn sie eine seitliche Abstützung, möglichst gepolstert, bis in Kopfhöhe bieten.
  5. Dachlasten müssen sicher verzurrt werden. Gummiexpander sind unzureichend. Bitte Zurrgurte verwenden.
  6. Schwere Gepäckstücke (Konserven, Zeltgestänge u. ä.) in tiefgelegene Staufächer verladen, deren Türen sich nicht in Fahrtrichtung öffnen. Verschlüsse überprüfen.
  7. Sitzplätze entgegen der Fahrtrichtung sollten nur besetzt werden, wenn sie eine stabile Abstützung für Oberkörper und Kopf gewährleisten. Sie sind dann quer angeordneten Sitzplätzen vorzuziehen.
  8. Die Gasflaschen dürfen sich nicht verdrehen oder bewegen lassen. Gasflaschenventile sollten geschlossen sein. Schutzkappen verwenden.
  9. Sitzplätze in Fahrtrichtung sollten mindestens mit Beckengurten ausgestattet sein (Nach dem 01.01.92 bei Neuzulassung bereits Pflicht). Ideal sind auch hier Dreipunkt Gurte.
  10. Vor Sitzplätzen, die nur mit Beckengurten ausgerüstet sind, dürfen sich keine festen Gegenstände (z.B. Tische) befinden. Sonst entsteht schon bei starken Bremsen eine erhebliche Gefahr für Oberkörper und Kopf.

Während der Fahrt mit einem Wohnwagengespann, dürfen sich keine Personen im Wohnwagen aufhalten!

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7. Wohin mit dem Vierbeiner?

Die Sicherheit von Haustieren beginnt mit der Platzwahl.
Es gibt zwar keine Anschnallpflicht für Ihre Vierbeiner, doch sollten Sie unbedingt ein paar Regeln beachten!

Das Tier sollte auf einer Sitzbank gegen die Fahrtrichtung mit geeigneten Gurten und Geschirren gesichert werden. Dies ist der ideale Platz.

Tierboxen sind für Hunde und Katzen sehr gut geeignet.

Boxen, Körbe oder Käfige von Kleintieren befestigen Sie mit speziellen Gurten am besten auf dem Rücksitz.

Hunde oder Katzen sollten sich nicht in den Armen, auf dem Schoß des Beifahrers und schon gar nicht im Fußraum Ihres Fahrzeugs aufhalten!

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8. Tempolimit

Wohnmobile bis 3,5 Tonnen dürfen

außerhalb geschlossener Ortschaften 100 km/h fahren (§ 3 StVO)
auf Autobahnen schneller als 80 km/h fahren (§ 18 StVO)
innerhalb geschlossener Ortschaften auf mehrspurigen Fahrbahnen den Fahrstreifen frei wählen (§ 7 StVO)

Folgende Verkehrszeichen gelten nun erst für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht)
Lkw-Durchfahrtsverbot (Zeichen 253)

Verkehrzeichen Verbot Durchfahrt für LKW

Fahren mit Mindestabstand (Zeichen 273)

Verkehrszeichen Mindestabstand LKW

Lkw-Überholverbot (Zeichen 277)

Verkehrszeichen Überholverbot LKW

Des weiteren muss folgendes für Wohnmobile über 3,5 Tonnen zGG (zulässiges Gesamtgewicht) beachtet werden.

  • Auf Landstraßen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zul. Gesamtgewicht von 7,5 t nur eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h erlaubt.“
  • Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist für Wohnmobile über 3,5 t zGG bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 7,5 t (die im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zulässig.

Grund für die Änderung ist, dass

seit dem 01.04.2005 die gesetzliche Höchstgeschwindigkeit für Wohnmobile mit mehr als 3,5 t bis 7,5 t zulässiges Gesamtgewicht (welche im Fahrzeugschein als Wohnmobil bezeichnet sind) auf deutschen Autobahnen und Kraftfahrstraßen von bislang 80 km/h auf 100 km/h angehoben wurde.

Das Bundesverkehrsministerium hat einem so genannten Großversuch (vorerst bis zum 31. Dezember 2009) zugestimmt. (siehe § 1 der 12. Ausnahmeverordnung zur StVO)

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9. Voraussetzungen für Tempo 100 mit Wohnwagengespannen

Mit der „Dritten Verordnung zur Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrsordnung“, wird in Zukunft deutlich mehr Caravan-Besitzern ermöglicht, auf Autobahnen und autobahnähnlichen Kraftfahrtstraßen Tempo 100 zu fahren. Die Verordnung ist seit 22. Oktober 2005 rechtskräftig und zunächst bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

Folgende wesentliche Änderungen haben sich in Bezug auf die Zulässigkeit von Tempo 100 auf Autobahnen und Kraftfahrtstraßen für Kfz. mit Anhänger ergeben.

  • Die Bindung an ein bestimmtes Zugfahrzeug entfällt.
  • Eine Tempo 100 Plakette am Zugfahrzeug muss nicht mehr angebracht sein. 
  • Erhöhung der einzuhaltenden Masseverhältnisse zwischen Zugfahrzeug und Anhänger für bestimmte Kombinationen.
Folgende Voraussetzungen für das Zugfahrzeug bleiben bestehen:

  • Die zulässige Gesamtmasse des Zugfahrzeugs darf nicht größer als 3,5 t sein.
  • Das Zugfahrzeug muss mit ABS ausgestattet sein.

Es werden folgende Anforderungen für die Tempo 100 Inanspruchnahme gestellt:

1. an den Anhänger

  • dieser muss für eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h geeignet sein.
  • die Lastverteilung der Ladung soll so erfolgen, dass die maximal zulässige Stützlast der Kombination annähernd erreicht wird.

Achtung: Beachten sie hierbei die zulässige Stützlast des Zugfahrzeugs und die des Anhängers.  Überschreitungen sind hier nicht zulässig. Es ist der jeweils niedrigere Wert von beiden als Obergrenze anzunehmen. Es hat sich gezeigt, dass sich durch eine hohe Stützlast das Fahrverhalten der Fahrzeugkombination deutlich verbessert. 2. an die Bereifung des Anhängers 

2. an die Bereifung des Anhängers

  • diese darf nicht älter als 6 Jahre sein
  • die Reifen müssen mindestens den Geschwindigkeitsindex L (120 km/h) aufweisen
  • keine in Anspruchnahme eines Tragfähigkeitszuschlags für den Anhängerbetrieb
3. an das Masseverhältnis (Wohnwagen mit Bremse und hydr. Stoßdämpfern zum Zugfahrzeug)

 Die zulässige Gesamtmasse des Wohnwagens (zG Anh) darf folgenden Wert nicht überschreiten:

    zG Anh =  *  mZugfz leer (mit m Zugfz leer ist die Leermasse des Zugfahrzeugs gemeint)

Für X gelten in Abhängigkeit von der technischen Ausstattung der Kombination folgende Werte:

Für Wohnwagen mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern gilt X = 0,8 bzw. 1,0 *

Die mit * versehenen Werte dürfen in Anspruch genommen werden wenn:

Der Anhänger mit:

  • einer Stabilisierungseinrichtung für Zentralachsanhänger (Schlingerkupplung z.B. AL-KO AKS 3004 oder Winterhoff WS 3000) ausgerüstet ist, für die der Nachweis der Einhaltung der ISO 11555-1 der Fassung vom 1. Juli 2003 vorliegt oder
  • mit einem anderen Bauteil bzw. einer selbständigen technischen Einheit ausgestattet ist, bei der durch eine ABE oder ein Teilegutachten nachgewiesen ist, dass der Betrieb einer Kombination bis Tempo 120 km/h verbessert wird,
oder

das Zugfahrzeug

ein spezielles elektronisches, fahrdynamisches Stabilitätssystem für den Anhängerbetrieb hat, für das eine Herstellerbestätigung über die Verbesserung der Fahreigenschaften des Gespanns bis 120 km/h vorliegt und das in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist. In diesem Fall benötigt der Anhänger keine Stabilisierungseinrichtung.

Eintragung im Fahrzeugschein und Beantragung der Tempo 100 Plakette

Der Fahrzeugschein Ihres Anhängers muss einen Hinweis enthalten, dass der Anhänger für den Tempo 100 Betrieb in einer Kombination geeignet ist.

Wichtig: Ist in Ihren Fahrzeugdokumenten bereits ein Hinweis auf die Tempo 100 Eignung vorhanden, können Sie die gesiegelte Tempo 100 Plakette direkt bei der Zulassungsstelle beantragen. (keine Begutachtung erforderlich)

Ist die Tempo 100 Eignung jedoch nicht in den Fahrzeugdokumenten bestätigt, so kann z. B. bei folgenden Institutionen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS) eine Begutachtung des Anhängers durchgeführt werden. Es wird dann ein Änderungsvorschlag für den Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I erstellt. Unter Vorlage unseres Änderungsvorschlages können Sie bei der Zulassungsstelle einen neuen Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung Teil I) und die gesiegelte Tempo 100 Plakette beantragen.

Erst nachdem Sie diese Plakette an der Rückseite Ihres Anhängers angebracht haben, können Sie die Tempo 100 Regelung nutzen.

 

Für andere Anhänger als Wohnwagen gelten unter Berücksichtigung der vorgenannten Voraussetzungen folgende Masseverhältnisse:

für andere Anhänger ohne hydraulische Stoßdämpfer X = 0,3

für andere Anhänger mit Bremse und hydraulischen Stoßdämpfern X = 1,1 bzw. 1,2 *


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10.  Folgende Punkte gelten für den Fahrer

  1. rechtzeitiges Beladen der Fahrzeuge (nicht unmittelbar vor Reiseantritt, damit kein Stress und keine Hektik entsteht).
  2. verwenden Sie eine Urlaubs-Checkliste, damit nichts vergessen wird.
  3. denken Sie daran, alle mitgeführten Gegenstände sicher zu verstauen.
  4. sollten Sie Kinder mit in den Urlaub nehmen, sorgen auf langen Urlaubsfahrten für Beschäftigung (z. B. Geduldspiele oder Malbücher). Beschäftigte Kinder verursachen keinen Stress.
  5. die Reise bitte nur ausgeschlafen und ausgeruht antreten. (Müdigkeit ist eine der häufigsten Unfallursachen). Kann man Ihnen nachweisen, dass Sie aufgrund Übermüdung einen Verkehrsunfall verursacht haben, so kann Sie dies ihre Fahrerlaubnis kosten.
  6. mit vollem Bauch fährt es sich schlecht (leichte Mahlzeiten vor Fahrtantritt sind zu empfehlen), lieber während den eingelegten Pausen noch mal einen kleinen Snack.
  7. jeweils nach zwei Stunden Fahrzeit eine Pause einlegen. Für etwas Bewegung, frische Luft und die Möglichkeit eine Toilette zu besuchen, sind auch Ihre Mitfahrer dankbar.
  8. eingelegte Pausen auch zum Fahrerwechsel nutzen. Der Partner fährt auch mal gerne ein Stück.
  9. nehmen Sie sich Zeit für die Fahrt, eventuell eine Übernachtung an einem interessanten Ort auf ihrer Fahrtstrecke einplanen. Wer drängt Sie? Sie haben ihre Wohnung ja dabei. Ausgeruht fährt es sich am nächsten Morgen noch mal so gut.
  10. bei der Übernachtung auf Autobahnparkplätzen, parken Sie bitte auf gut ausgeleuchteten Parkplätzen. Falls möglich auf Rastanlagen, in der Nähe der Tankstelle.  

Autor PK Gunter Brück
Herausgeber LPS, Beratungsstelle für Verkehrssicherheit
Aktualisierungsdatum 31.05.2010


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