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Sicher im Verkehr >  Recht >  "Spaß-Fahrzeuge" auf öffentlichen Straßen
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"Spaß-Fahrzeuge" auf öffentlichen Straßen

Polizei warnt vor Einsatz nicht zugelassener Kraftfahrzeuge
In der letzten Zeit werden von der Polizei vermehrt Kraftfahrzeugführer beanstandet, die auf öffentlichen Straßen Kraftfahrzeuge benutzen, die nicht zulassungsfähig sind, weil der Fahrzeughersteller über keine Betriebserlaubnis verfügt.

Folge ist, dass Fahrzeugbesitzer und Fahrzeugführer bei der Staatsanwaltschaft angezeigt werden, unter anderem wegen:
  • Verstoß gegen das Kfz-Zulassungsrecht
  • Verstoß gegen das Haftpflichtversicherungsgesetz
    (Bei einem Unfall haften Sie mit Ihrem Privatvermögen!)
  • Verstoß gegen das Kfz-Steuergesetz (Steuerhinterziehung)
  • Fahren ohne erforderliche Fahrerlaubnis

Die von der Polizei nach der Kontrolle sichergestellten Mini-Motorräder, genannt Pocket Bike, sind mit einem 49 ccm Motor ausgestattet und erreichen eine Höchstgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h! Deshalb sind sie Krafträder im zulassungs- wie auch im fahrerlaubnisrechtlichen Sinne.

Technische Infos:
Hubraum:   49 ccm
Leistung:   2,5 kw bei 8700 U/min
Geschwindigkeit:  > 50 km/h

Mini-Motorräder haben keine „Straßenzulassung“!
Nach deutschem Zulassungsrecht unterliegen alle Kraftfahrzeuge, die Bauart bestimmt schneller als 6 km/h fahren können, grundsätzlich der Zulassungspflicht (§ 18 Abs. 1 StVZO).
Zu Kraftfahrzeugen zählen alle motorbetriebenen Landfahrzeuge.
Hierbei spielt die maschinelle Antriebsart (Benzinmotor, Dieselmotor oder Elektromotor) und die Anzahl der Räder (zweirädrig, dreirädrig oder vierrädrig) keine Rolle.

Es gibt Kraftfahrzeuge, die vom formellen Zulassungsverfahren ausgenommen sind.
Hierzu zählen z. B. Mofa, Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge (sog. Quads).
Für diese benötigt man jedoch eine Betriebserlaubnis sowie einen gültigen Versicherungsvertrag und ein Versicherungskennzeichen.

Hersteller der

  • Mini-Motorräder (Pocket-Bikes)
  • Renn-Gocart´s

können beim Verkauf der Fahrzeuge keine Betriebserlaubnis beifügen, weil diese nicht den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) entsprechen. Die Materialstärke an Rahmenteilen, Lenkung, Bremsen u.a. entspricht häufig nicht den geforderten technischen Standards. Diese Fahrzeugen sind nicht amtlich geprüft und genehmigt. Zudem fehlen oft für die Verkehrssicherheit wichtige Teile wie lichttechnische Einrichtungen, Rückspiegel und Hupe etc.
Nach der Verkaufsbeschreibung erreichen die Mini-Motorräder eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h. Demnach müssten diese ordnungsgemäß zugelassen sein (amtliches Kennzeichen und Betriebserlaubnis). Die Zulassungsbehörde wird jedoch die Zulassung verweigern, weil keine Betriebserlaubnis vorgelegt werden kann.

Auch fahrerlaubnisrechtlich muss die Polizei prüfen, ob der Fahrzeugführer tatsächlich im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis ist.
Die Führerscheinklasse A ist dann erforderlich, wenn ein Kraftrad mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h geführt wird.
Ob ein Führerschein der Klasse A1 ausreichend ist, hängt vom Einzelfall ab.
Selbst ein zulassungsfreies Kraftfahrzeug, wie das vierrädriges Leichtkraftfahrzeug (Quad), darf nur mit einer gültigen Fahrerlaubnis geführt werden.
Hierzu benötigt man den Führerschein der Klasse S. Dieser kann mit 16 Jahren erworben werden.
Wird bei diesen Fahrzeugen durch verbotene Tuningmaßnahmen die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit auf über 45 km/h angehoben, ist sogar ein Führerschein der Klasse B erforderlich.
Auch im Handel angebotene motorisierte „Kinderspielzeuge“ wie

  • Kinder-Quads oder elektrobetriebene Kinderdreiräder
  • Elektroroller (Go-Ped´s)

sind Kraftfahrzeuge und unterliegen möglicherweise der Fahrerlaubnis- und Zulassungspflicht.

                            

Die Polizei rät dringend davon ab, Kraftfahrzeuge ohne Betriebserlaubnis im öffentlichen Verkehrsraum in Betrieb zu setzen, denn Fahrzeugbesitzer und Fahrzeugführer machen sich dabei regelmäßig strafbar!



Autor Beratungsstelle für Verkehrssicherheit
Herausgeber Landespolizeischule Rheinland-Pfalz
Aktualisierungsdatum 07.07.2005
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