
Das Scheckkartenformat des bisherigen Dienstausweises wurde beibehalten. Doch ansonsten hat sich viel verändert.
Der nun blaue, so genannte Guillochendruck mit geschwungenen und sich überlappenden Linienzügen ist eines der Sicherheitsmerkmale, die eine Fälschung erschweren. Außerdem enthält der Ausweis an mehreren Stellen Schriftzüge in Mikroschrift, die mit bloßem Auge nicht lesbar ist.
Die Vorderseite des Dienstausweises ist mit einer Hologrammfolie versehen. Durch Kippbewegungen werden dadurch - ähnlich wie bei Geldscheinen - das rheinland-pfälzische Landeswappen und der Schriftzug "Rheinland-Pfalz" als Licht reflektierende Elemente sichtbar.
Links ist das Lichtbild des Ausweisinhabers platziert, das nach den Vorgaben für den elektronischen Pass erstellt wurde, sowie Vor- und Zunamen. Die Ausweisnummer steht nun senkrecht am rechten Ausweisrand.
Ein weiterer Unterschied zum bisherigen Polizeidienstausweis:
Die deutlicher erkennbare Hintergrundgrafik im rechten Bereich zeigt jetzt einen spitzzackigen Polizeistern, der mit schattenartigem Effekt dargestellt wird, sowie ein kronenbesetztes Landeswappen
In Brailleschrift wurde der Schriftzug "POLIZEI" eingeprägt, der auf der Rückseite des Ausweises zu ertasten ist. Für Menschen mit Sehbehinderungen ist der neue Polizeidienstausweis dadurch besser erkennbar.Die Rückseite zeigt das Ausstellungs- und das Gültigkeitsdatum des Ausweises.
Die Gültigkeit beträgt maximal 10 Jahre.
Auf Dienstausweisen von Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten ist hier der Text "Berechtigt zum Besitz und Führen von Waffen auf Grund der für Polizeibeamtinnen und -beamte geltenden gesetzlichen Vorschriften", ergänzt.
Kriminalbeamtinnen und -beamte besitzen darüber hinaus eine persönliche Kriminaldienstmarke mit individueller Nummer. Auf den Dienstausweisen dieser Personen ist die Nummer der Kriminaldienstmarke ebenfalls auf der Rückseite angegeben.
Bei Dienstausweisen für andere Mitarbeiter der Polizei Rheinland-Pfalz fehlen diese beiden Elemente.
Vorzeigepflicht
Polizeibeamtinnen und Polizeibeamte in Dienstkleidung sind grundsätzlich durch ihre Uniform ausgewiesen.
Auf Verlangen ist jedoch der Polizeidienstausweis vorzuzeigen und der Name sowie die Dienststelle anzugeben, wenn dadurch die Amtshandlung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Blinden oder sehbehinderten Menschen soll die Möglichkeit zum Ertasten des mit Brailleschrift versehenen Polizeidienstausweises eingeräumt werden.
Bei Dienstausübung in ziviler Kleidung ist bei der Vornahme von Amtshandlungen unaufgefordert der Polizeidienstausweis vorzuzeigen.
Für Beamtinnen und Beamte im Kriminaldienst geschieht dies durch das Vorzeigen ihrer Kriminaldienstmarke. Auf Verlangen haben auch sie sich durch ihren Polizeidienstausweis auszuweisen.
| Herausgeber | Koordinierungsstelle Intrapol | |
| Aktualisierungsdatum | 09.11.2011 |


