
Das Gesetz soll der überdurchschnittlich hohen Beteiligung von Führerscheinneulingen an schweren Alkohol-Verkehrsunfällen entgegen wirken. Das absolute Verbot soll eine präventive Wirkung nach sich ziehen.
Unerfahrenheit führt besonders bei jungen Fahranfängern bereits bei niedriger Alkoholkonzentration zu einem deutlich erhöhten Unfallrisiko.
Nach wie vor ist Alkohol nämlich eine der Hauptunfallursachen im Straßenverkehr.
Deshalb ist für alle Fahranfänger das Thema Alkohol am Steuer ab jetzt absolut tabu.
Das Alkoholverbot gilt für alle Fahrerinnen und Fahrer, die sich noch in der (regelmäßig) zweijährigen Probezeit befinden und für alle jungen Fahrerinnen und Fahrer vor Vollendung ihres 21. Lebensjahres. Verstöße gegen das Verbot können mit einem Bußgeld von bis zu 1000 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet werden. Zudem kann für Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, die Probezeit um weitere 2 Jahre verlängert und ein Aufbauseminar mit Kosten von bis zu 200 Euro angeordnet werden.
Fahranfänger sind bislang noch nicht ausreichend für die Gefahren von Alkohol am Steuer sensibilisiert.
Betroffen von dem Alkoholverbot sind alle Fahranfänger, die sich noch in der Probezeit befinden, unabhängig von ihrem Alter. Erfahrungen zeigen, dass erst nach Ablauf der Probezeit Wahrnehmungsstrategien und Automatismen der Fahrzeugbeherrschung besser eingeübt sind und Anfängerrisiko und alkoholbedingtes Unfallrisiko nicht mehr gegenseitig verstärkend wirken.
Die Altersgruppe der 18 25 jährigen stellt mit weit über 80 Prozent den größten Teil der Fahranfänger. Diese Altersgruppe ist an mehr als 30 Prozent der Alkohol-Unfälle mit Personenschaden beteiligt. Bereits eine geringe Blutalkoholkonzentration führt gerade bei Fahranfängern bis 20 Jahre im Vergleich zu einem nüchternen Fahrer zu einem 25prozentig höheren Risiko, im Straßenverkehr zu verunglücken.
Nicht miteinander vereinbar sind also das Autofahren und das Trinken alkoholischer Getränke.
| Autor | Bundesministerium für Verkehr (BMVBS), Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz | |
| Herausgeber | Koordinierungsstelle Intrapol | |
| Aktualisierungsdatum | 01.08.2007 |

