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    Die elektronische Fußfessel - neues Aufgabenfeld der Polizei

    Foto: Beispiel einer elektronischen Fußfessel
    Werden rückfallgefährdete Gewalt- und Sexualstraftäter aus der Haft entlassen, gebietet das Sicherheitsbedürfnis vieler Menschen, eine möglichst engmaschige Kontrolle dieser Personen gewährleistet zu wissen. Der Bundesgesetzgeber hat mit der am 1. Januar 2011 im Strafgesetzbuch sowie in der Strafprozessordnung eingeführten "Elektronischen Aufenthaltsüberwachung" eine technische Überwachungsmöglichkeit bereitgestellt, die gemeinhin als "elektronische Fußfessel" bezeichnet wird.

    Diese Entscheidung hat Auswirkungen auf die Arbeit der Polizei. In Zeiten des Sparens und des Personalabbaus lösen neue Aufgaben keine Begeisterung aus. Gewiss ging es dem Gesetzgeber auch nicht darum, ein neues Betätigungsfeld für die Polizei zu schaffen. Dennoch bewirkt die gerichtliche Anordnung des Tragens einer elektronischen Fußfessel bei haftentlassenen rückfallgefährdeten Tätern im Einzelfall zusätzliche polizeiliche Aufgaben. So sieht es auch der rheinland-pfälzische Ministerrat und beschloss daher: Der polizeiliche Umgang mit der elektronischen Fußfessel ist planerisch vorzubereiten und in den Alltagsdienst zu integrieren.

    Das Prinzip der Aufenthaltsüberwachung
    In § 68 b StGB hat der Gesetzgeber einzelne Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht benannt, die die Strafvollstreckungskammer autark oder auf Antrag der  Staatsanwaltschaft verfügen kann. Die Führungsaufsicht wird zumeist für mehrere Jahre ausgesprochen und beinhaltet in aller Regel risikominimierende Weisungen an den rückfallgefährdeten Haftentlassenen. Damit wird die Arbeit des Bewährungshelfers und der Führungsaufsichtsstelle sinnvoll ergänzt. Ziel des Maßnahmenpaketes ist es, die erneute Begehung einer Straftat zu verhindern.

    Neben Auflagen wie etwa dem Verbot, Alkohol zu trinken oder gefährliche Gegenstände mitzuführen, sieht § 68 b StGB auch aufenthaltsbezogene Weisungen vor. Hierbei kann die Kammer allgemeine (z.B. alle Schulen und Kindergärten) oder spezifische Näherungsverbote (z.B. für das Umfeld eines bestimmten Kindergartens) aussprechen. Die Einhaltung spezifischer Verbote kann durch das Tragen einer elektronischen Fußfessel überwacht werden, indem genau lokalisierte Ge- oder Verbotszonen ausgewiesen und einprogrammiert werden. Die Weisung kann aber ebenso ohne regionale Verbotszonen mit rein spezialpräventiver Zielrichtung ausgestaltet sein, um dem Probanden den Wiedereinstieg in ein straffreies Leben zu erleichtern.

    Ein Verstoß gegen diese Auflagen ist strafbar gemäß § 145 a StGB, sofern das Ziel der Führungsaufsicht durch den Verstoß gefährdet wird. Die Datenübertragung von der Justiz an andere Stellen regelt § 463 a StPO.

    Justiz und Polizei in Rheinland-Pfalz bringen für ihre jeweilige Praxis Handlungsanleitungen und -empfehlungen auf den Weg, die sich derzeit in der Endabstimmung befinden. Abläufe müssen beschrieben, Verantwortlichkeiten klar definiert und der Echtbetrieb geübt werden.

    Historie und internationale Erfahrungen
    Über langjährige Erfahrungen mit elektronischen Fußfesseln verfügen einige europäische Staaten sowie die USA. In Deutschland hat Hessen einen Vorläufer der jetzt verwendeten Überwachungstechnik seit 2001 im Einsatz. Die dortigen Erfahrungen beschränken sich bislang auf eine Fessel ohne GPS-Ortungstechnik. Der Einsatz der elektronischen Aufenthaltsüberwachung in Hessen war auf eine Art "Hausarrest" ausgerichtet, z.B. bei einer Strafaussetzung zur Bewährung oder im Rahmen der Außervollzugsetzung der Untersuchungshaft. In ihren Erfahrungsberichten bestätigen Betroffene, dass das Tragen der Fußfessel ihnen nach der Haftentlassung durchaus geholfen hat, ein normkonformes Leben zu führen. Häufig war das Tragen des Gerätes mit der Festlegung eines geordneten Tages- und Wochenplanes verbunden, um Arbeits- und Freiheitverhalten im Sinne der Haftentlassenen zu strukturieren, zu koordinieren und zu kanalisieren.

    Diese spezialpräventive Wirkung des Überwachungsinstruments dürfte indes für die Bewertung der neuen Überwachungstechnik durch weite Bevölkerungsteile von eher untergeordneter Bedeutung sein. Anzunehmen ist vielmehr, dass die größtmögliche Sicherheit der Menschen vor gefährlichen Rückfalltätern im Fokus steht.

    Die elektronische Fußfessel neuerer Art
    Mit der Nutzung von GPS- und GSM-Ortungselementen in den elektronischen Fußfesseln erhöht sich deren Einsatzwert. Über den "Hausarrest" hinaus kann ein sich frei bewegender Haftentlassener mittels elektronischer Aufenthaltsüberwachung jederzeit geortet werden. Die Technik erlaubt die Festlegung und Programmierung so genannter Ge- und Verbotszonen. Als Gebotszone sind beispielsweise die Grenzen einer Gebietskörperschaft (z.B. Gemeinde- oder Stadtgebiet, Landkreis) definierbar, die der Proband grundsätzlich nicht verlassen darf und ohne Alarmauslösung auch nicht verlassen kann. Über Ausnahmen (z.B. während eines Klinikaufenthaltes oder einer Therapie) befindet die Führungsaufsichtsstelle. Verbotszonen können z.B. um einen bestimmten Kindergarten oder eine Schule bzw. um den Wohn-, Arbeits- und regelmäßigen Aufenthaltsort eines ehemaligen Opfers definiert werden. Die Festlegung der Ge- und Verbotszonen kann sowohl zirkulär (kreisförmig) als auch polygonal (unter exakter Bestimmung der GPS-Umrisskoordinaten) erfolgen.

    Alarmmeldungen werden erzeugt bei Aufenthaltsverstößen gegen die festgelegten Zonen sowie bei Manipulationen an der Fußfessel und bei dem Versuch, sich ihrer zu entledigen. Die Probanden werden durch einen Vibrationsalarm des Gerätes auf die Situation aufmerksam gemacht. Im Falle von Überwachungslücken wird die GPS-Ortung automatisch durch eine LBS-Ortung ersetzt (entspricht der GSM-Handytechnik). Fallen beide Überwachungssignale aus, führt dies ebenfalls zur Alarmmeldung.

    Organisation der Überwachung
    Ist die elektronische Aufenthaltsüberwachung erforderlich und liegen die rechtlichen Voraussetzungen vor, können Justiz und / oder Polizei Fallkonferenzen einberufen. In aller Regel finden diese unter Federführung der Justiz statt. Ihr Ziel ist die Festlegung der Ge- und Verbotszonen sowie Absprachen über weitere Vorbereitungen. Die Fußfessel selbst soll dem Probanden noch in der Justizvollzugsanstalt angelegt werden.

    Die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung (HZD) übernimmt bundesweit die technische Überwachung. Die Justizministerien fast aller Bundesländer haben den dafür erforderlichen Staatsvertrag sowie eine Verwaltungsvereinbarung unterzeichnet und damit Teile ihrer hoheitlichen Aufgabe der Führungsaufsicht auf das Land Hessen übertragen. Bundesweit wird der Einsatz elektronischer Fußfesseln damit von Hessen aus überwacht.

    Die HZD übermittelt die festgestellten Ereignis- und Alarmmeldungen an die in Bad Vilbel eigens dafür eingerichtete Gemeinsame Überwachungsstelle der Länder (GÜL). Sie ist mit Justizbediensteten besetzt, um die fachliche Bewertung eingehender Meldungen zu organisieren und die Alarmmeldungen umgehend an die jeweils zuständigen Bundesländer zu steuern. Die GÜL ist auch Ansprechpartner für die Probanden. Sie nimmt Kontakt mit ihnen auf, um die Ursache einer Ereignismeldung zu hinterfragen, nimmt die Einlassungen der überwachten Personen entgegen und weist diese - zusätzlich zum elektronischen Vibrationsalarm - auf technische Störungen oder Alarme hin. Im Bedarfsfall steuert die GÜL die Alarmmeldung sofort an die Polizei.

    Die Rolle der Polizei
    Der Gesetzgeber hat die Rolle der Polizei bei Alarmmeldungen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung eng begrenzt. Wird die Polizei zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr gerufen, liegt in der Regel ein präventivpolizeilicher Anlass vor (§ 463 a Abs.4 S.2 Nr.4 StPO). Eine weitere Option für eine Datenübertragung an die Polizei besteht in Ermittlungszeitlagen nach Rückfalltaten, um mit Hilfe der noch vorhandenen GPS-Daten Beweis zu erbringen (§ 463 a Abs.4 S.2 Nr.5 StPO). Alle übrigen Datenübermittlungen dienen primär der justizinternen Informationssteuerung, z.B. an die Bewährungshilfe oder die Führungsaufsichtsstelle.

    Grafik: Tabellarische Darstellung der gesetzlichen Regelungen zur Datenübermittlung

    Geht eine Alarmmeldung ein, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu entscheiden, welche polizeilichen Maßnahmen in Betracht kommen. Regelmäßig dürfte zunächst der aktuelle Aufenthaltsort der überwachten Person festzustellen sein. Ist die Person angetroffen, kommen primär-präventive Eingriffsmaßnahmen wie Gefährderansprache, Platzverweis oder Ingewahrsamnahme in Betracht. Je nach den Umständen des Einzelfalls sind auch strafprozessuale Maßnahmen angezeigt. Diese können bis zur vorläufigen Festnahme reichen. Bei Weisungsverstößen kann sich die Bearbeitung einer Strafanzeige anschließen.

    Innerorganisatorische Festlegungen
    Das Landeskriminalamt hat mit Vertretern zweier Polizeipräsidien eine vorläufige Handlungsanleitung erstellt, die die Ablauforganisation für die Bearbeitung solcher Einsatzlagen beschreibt. Die zentrale Rolle obliegt dabei der Führungs- und Leitzentrale (FLZ) des jeweiligen Polizeipräsidiums. Bei Alarmen, die eine Einbeziehung der Polizei nötig machen, ist die nach dem Wohnortprinzip zuständige FLZ die erste Ansprechstelle der GÜL.

    Die GÜL schaltet die FLZ für das Elektronische Monitoringsystem (EMS) frei. Es zeigt dem Polizeiführer vom Dienst sowie den Einsatzsachbearbeitern die gegenwärtige Ortungssituation an und dient der Einweisung der Fahndungskräfte. Dank der Hinterlegung einer probandenspezifischen Fallakte in der FLZ liegen den Mitarbeitern alle einsatzrelevanten Informationen z.B. zu Kontaktpersonen, bevorzugten Aufenthaltsorten und auch zur Eigensicherung sofort vor. Bei Einsatz-übergaben, z.B. an andere Bundesländer, kann die auch elektronisch vorhandene Akte unmittelbar an die übernehmende Polizeibehörde übermittelt werden. Dies ist in der FLZ nachvollziehbar zu dokumentieren.

    Die Pflege der probanden-spezifischen Informationen obliegt nach dem vorliegenden Organisationsvorschlag künftig den neu zu gründenden Kommissariaten 6 "Gemeinsame operative Täterorientierung" bei den Kriminalinspektionen. Eine Steuerungsfunktion für die neue Aufgabe "Elektronische Aufenthaltsüberwachung" sollte im Präsidium dem Führungsstab zugeordnet werden.

    Fazit
    Die Erfahrungen mit VISIER.rlp haben gezeigt, dass ein 100-prozentiger Schutz vor Rückfalltaten nicht möglich ist. Auch die noch so engagierte Intervention und Überwachungsintensität aller beteiligten Stellen kann eine Rückfalltat nicht restlos ausschließen. Die elektronische Fußfessel stellt eine weitere Möglichkeit dar, mit der Weisungen der Führungsaufsicht unterstützt und Rückfälle verhindert werden sollen. Sie darf aber keinesfalls als gleichwertiger "Ersatz" für eine 24/7-Rund-um-die-Uhr-Begleitung oder gar die Sicherungsverwahrung missverstanden werden. Diese Botschaft gilt es zu betonen, um keine überzogenen Erwartungen zu wecken.

    Für die Verhinderung einer Rückfalltat kann auch das Instrument der elektronischen Aufenthaltsüberwachung allenfalls Hilfscharakter haben. Insbesondere die bisher zur Verfügung stehende Überwachungssoftware mit dem vorhandenen Kartenmaterial bedarf noch der Fortentwicklung. Sie wird den polizeilichen Anforderungen an eine zielführende Ortungstechnik gegenwärtig nur bedingt gerecht. Im Ereignisfall kann sie aber hilfreich sein, um den letzten bekannten Aufenthaltsort der überwachten Person einzugrenzen und die Fahndungsräume sinnvoll zu beschränken.

    Die erkannten Defizite der Software sind bereits kommuniziert und Änderungen eingefordert. Eine gemeinsame länderoffene Arbeitsgruppe der AK-II-Unteraus-schüsse Führung, Einsatz, Kriminalitätsbekämpfung (UA-FEK) sowie IuK wurde eingerichtet. An ihr ist Rheinland-Pfalz beteiligt. Erste Erfahrungen mit Echtfällen liegen in Rheinland-Pfalz bereits vor; sie zeigen die Chancen, aber auch die Schwierigkeiten mit dem neuen Überwachungsinstrument. Diese Erfahrungen werden in die länderoffene Arbeitsgruppe, aber auch in die Fortentwicklung im Land selbst einfließen.



    Autor Jörg Wilhelm, ISIM
    Herausgeber Redaktion Polizeikurier
    Aktualisierungsdatum 22.06.2012
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