Wer macht mein Haus sicher?
Jeder Bürger kann sich kompetent, kostenlos und neutral durch die polizeilichen Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz beraten lassen. Die Polizeilichen Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz empfehlen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben ratsuchenden Mitbürgerinnen und -bürgern Errichterunternehmen, die Voraussetzungen dafür bieten, bestimmungsgemäß Produkte der mechanischen Sicherungstechnik zu installieren bzw. funktionierende Überfall- und/oder Einbruchmeldeanlagen fachgerecht zu projektieren, zu installieren sowie instand zu halten. In Aufnahmeverfahren, die in bundeseinheitlichen Pflichtenkatalogen geregelt sind, haben diese Errichterunternehmen entsprechende personelle, formelle und technische Voraussetzungen erfüllt.
Adressennachweis und Pflichtenkatalog für Unternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen
Die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen empfehlen u.a. die sicherungstechnische Nachrüstung, insbesondere von Türen und Fenstern, mit mechanischen Sicherungseinrichtungen. Voraussetzung für die Wirksamkeit dieser Einrichtungen ist neben ihrer Belastbarkeit auch die sicherungstechnisch fachgerechte Montage.
Errichterunternehmen, die
• eine entsprechende Qualifikation nachgewiesen haben,
• eine fachgerechte Kundenberatung garantieren,
• die Einbauvorschriften der Hersteller sowie die geltenden einschlägigen Vorschriften und Normen beachten,
• eine breite Palette von Nachrüstelementen der mechanischen Sicherungstechnik und ihre fachgerechte Montage anbieten
• und im Übrigen als zuverlässig anerkannt werden,
werden auf Antrag in den Nachweis "Errichterunternehmen von mechanischen Sicherungseinrichtungen“ des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz aufgenommen. Anhand dieses Nachweises können von den Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen Errichterunternehmen benannt werden, die sich dem Aufnahmeverfahren erfolgreich unterzogen haben.
Die polizeiliche Verpflichtung zur Neutralität und zur Gleichbehandlung macht es erforderlich, die Voraussetzungen für die Aufnahme in den vorbezeichneten Nachweis in diesem Pflichtenkatalog festzulegen; er regelt das Aufnahmeverfahren nach einheitlichen Kriterien und ist in der jeweils neuesten Fassung gültig.
Polizeiliche Regelwerke und Adressen von Errichterunternehmen im Bereich elektronische Sicherungstechnik
In Ergänzung zur mechanischen Absicherung von Objekten spielt die elektronische Sicherungstechnik eine wichtige Rolle. Durch Überfall- und Einbruchmeldeanlagen können in Not- und Gefahrensituationen Alarme durch manuelle oder technische Auslösung abgesetzt und in der direkten Folge Interventionskräfte zum Einsatz gebracht werden. Mit Hilfe von Videoüberwachungsanlagen können Situationen beobachtet und bewertet werden. Sie können unter anderem auch zur Rekonstruktion von Tatabläufen und der Täteridentifikation dienen. Damit elektronische Sicherungstechnik bestimmungsgemäß, objektbezogen und möglichst frei von Falschalarmen eingesetzt werden kann bzw. fachgerecht projektiert, installiert und gewartet wird, hat die Polizei Regelwerke entwickelt. Diese Regelwerke fußen auf europäischen und deutschen Normen bzw. nehmen Bezug auf Richtlinien von Versicherungen, Unfallkassen, Berufsgenossenschaften und Verbänden. Die polizeilichen Regelwerke dienen unter anderem auch als Grundlage für das sogenannte Aufnahmeverfahren für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen.
1. Informationen zum Adressennachweis für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanlagen gemäß dem Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- Und Einbruchmeldeanlagen (Pfk)
Die Kriminalpolizeilichen Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz empfehlen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben ratsuchenden Mitbürgerinnen und -bürgern Errichterunternehmen, die Voraussetzungen dafür bieten, bestimmungsgemäß funktionierende Überfall- und/oder Einbruchmeldeanlagen (nachfolgend kurz "ÜMA/EMA" genannt) fachgerecht zu projektieren, zu installieren sowie Instand zu halten. In einem Aufnahmeverfahren, das im "Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog für Errichterunternehmen von Überfall- und Einbruchmeldeanalgen" (Pfk) geregelt ist, haben diese Errichterunternehmen entsprechende personelle, formelle und technische Voraussetzungen erfüllt. Die Beteiligung an diesem Aufnahmeverfahren ist den Unternehmen freigestellt. Für die Durchführung des Verfahrens ist in Rheinland-Pfalz ausschließlich das Landeskriminalamt zuständig.
Die im Adressennachweis aufgeführten Errichterunternehmen haben sich u.a. verpflichtet:
• geeignetes und qualifiziertes Fachpersonal einzusetzen, das entsprechend geschult ist und in regelmäßigen Abständen weitergebildet wird
• Überfall- und Einbruchmeldeanlagen nach den einschlägigen Richtlinien, insbesondere der Norm DIN VDE 0833, Teil 1 und Teil 3, in der jeweils neusten veröffentlichten Fassung oder nach vergleichbaren europäischen Vorschriften zu projektieren, zu installieren und Instand zuhalten
• ausschließlich Anlagenteile einzusetzen, die eine Prüfnummer eines nach DIN EN ISO/IEC 17065 akkreditierten Prüfinstitutes besitzen
• einen ständigen Wartungs- und Instandhaltungsdienst zu unterhalten
• nach erfolgter Installation einer ÜMA/EMA eine Anlagenbeschreibung zu erstellen, in der u.a. eine Auflistung der eingebauten Teile enthalten ist und in der bestätigt wird, dass die Anlage nach den einschlägigen Vorschriften geplant und installiert wurde.
Sollte eine ÜMA/EMA Gegenstand eines Versicherungsvertrages werden, sind die Richtlinien der VdS Schadenverhütung Gesellschaft im Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) in Köln zu beachten.
Rechtsansprüche gegen das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz können aufgrund der Zusammenstellung, der Aushändigung und der Veröffentlichung des Adressennachweises nicht gestellt werden.
Der Adressennachweis wird fortgeschrieben, wenn weitere Errichterunternehmen die im "Bundeseinheitlichen Pflichtenkatalog" geforderten Voraussetzungen erfüllt haben und aufgenommen werden können. Dies gilt im umgekehrten Sinne auch, wenn Unternehmen wieder aus dem Adressennachweis herausgenommen werden müssen.
Der Adressennachweis ist in zwei Teile gegliedert:
In Teil 1 werden - nach Postleitzahlen geordnet - diejenigen Unternehmen aufgeführt, die eine Freiwilligkeitsüberprüfung beantragt haben bzw. bei denen eine solche Überprüfung bereits mit Erfolg durchgeführt wurden.
In Teil 2 werden - nach Postleitzahlen geordnet - diejenigen Unternehmen aufgeführt, die eine Freiwilligkeitsüberprüfung nicht beantragt haben bzw. diejenigen Unternehmen mit Sitz in den Bundesländern, in denen die sog. Freiwilligkeitsüberprüfungen nicht durchgeführt werden.
Aufnahme in den Teil 1 des Adressennachweises
Erfolgt eine Erstaufnahme in den Adressennachweis, geschieht dies nach der Überprüfung der formellen und personellen Voraussetzungen zunächst mit dem Status "vorläufig aufgenommen". Im Adressennachweis wird dieser Status mit dem Symbol (*) gekennzeichnet. Zur weitergehenden Überprüfung von Anlagen sind nach Aufforderung des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz ÜMA/EMA zu melden. Das Landeskriminalamt Rheinland-Pfalz nimmt durch eigene Fachkräfte eine Überprüfung von mindestens fünf der innerhalb der letzten 12 Monate errichteten Anlagen unterschiedlicher Grade/Klassifizierungen vor. Vertreter des Errichterunternehmens müssen bei der Überprüfung anwesend sein. Bei positivem Ergebnis dieser technischen Überprüfungen (Freiwilligkeitsüberprüfung), wird der Status von "vorläufig aufgenommen" in "überprüft" (Wegfall des Sterns) geändert.
Aufnahme in den Teil 2 des Adressennachweises
Erfolgt eine Erstaufnahme in den Adressennachweis, geschieht dies nach der Überprüfung der formellen und personellen Voraussetzungen zunächst für eine Dauer von 12 Monaten mit dem Status "vorläufig aufgenommen". Im Adressennachweis wird dieser Status mit dem Symbol (*) gekennzeichnet. Werden der Polizei in diesem Zeitraum keine Ereignisse (z.B. vom Antragsteller zu vertretende Falschalarme, Überwindungen) und insbesondere auch keine Mängel bzw. allgemeine oder anlagenbedingte Kriterien bekannt, wird nach Ablauf der 12 Monate der Status von "vorläufig aufgenommen" in "aufgenommen" (Wegfall des Sterns) geändert.
2. Überfall- und Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA)
Überfall- und Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA) gemäß der Bundeseinheitliche Richtlinie für Überfall-/Einbruchmeldeanlagen bzw. Anlagen für Notfälle/Gefahren mit Anschluss an die Polizei (ÜEA-Richtlinie) Stand: Januar 2019, dienen im Rahmen eines umfassenden Sicherungskonzeptes dazu, bei entsprechenden Gefahrenlagen die Polizei direkt zu alarmieren, um polizeiliche Maßnahmen einleiten zu können. Hierbei soll auch die präventive Wirkung durch nachhaltige Verringerung des Tatanreizes berücksichtigt werden. Diese Richtlinie regelt Planung, Errichtung, Erweiterung, Änderung, Betrieb und Instandhaltung und legt die dafür notwendigen Mindestanforderungen mit dem Ziel fest, eine zuverlässige Meldungsgabe zu erreichen. Sie nennt die Voraussetzungen, unter denen ein Anschluss genehmigt oder abgeschaltet werden kann und regelt das Genehmigungsverfahren. Die zuständige Polizeibehörde/-dienststelle soll bereits in der Planungsphase bzw. bei der Erarbeitung des Sicherungskonzeptes zur Beratung herangezogen werden.
3. Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen zur Polizei
Die Anschlussbedingungen für die Bildübertragung aus Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) an die Polizei (BÜNSL-Anschlussbedingungen) regeln die Voraussetzungen unter denen Notruf- und Serviceleitstellen (NSL) zur Ergänzung bzw. Vervollständigung einer Notrufmeldung Bilder zur Polizei übertragen können.