Vorfahrt
Wie bereits in den vergangenen Jahren, zählt auch in der jüngsten bundesweiten Straßenverkehrsunfallstatistik das "Nichtbeachten der Vorfahrt" zu den Hauptunfallursachen. Betrachtet man speziell das Fehlverhalten der Fahrzeugführer bei Unfällen mit Personenschaden, so nimmt die Ursache "Nichtbeachten der Vorfahrt" sogar den zweiten Platz ein.
Die Regelungen zu dieser wichtigen Verhaltensnorm finden sich im § 8 der Straßenverkehrsordnung (StVO) wieder.
Dort heißt es wörtlich: "An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt". Dieser Grundsatz "Rechts vor Links" wird jedoch durch die nachfolgenden spezielleren Regelungen durchbrochen:
- Regelung durch Verkehrszeichen
- Negativ: Zeichen "Vorfahrt gewähren", Zeichen "STOP"
- Positiv: Zeichen "Vorfahrt", Zeichen "Vorfahrtstraße" - Wechsellichtzeichen (=Ampelregelung)
- Zeichen und Weisungen von Polizeibeamten.
Bei der Bewertung der Vorfahrtsregelung ist immer die Fahrtrichtung, aus der die Fahrzeuge kommen entscheidend. Wichtig ist auch der Umstand, dass diese in etwa zeitgleich an der Kreuzung bzw. Einmündung ankommen.
Verhaltensgrundsätze:
Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Verstöße gegen die zuvor beschriebenen Verhaltensvorschriften führen, abhängig von der jeweiligen Begehungsform (mit Behinderung, mit Gefährdung, mit Schädigung), zu erheblichen Bußgeldern und ggf. Punkten hinsichtlich des Fahreignungs-Bewertungssystems.
Abgrenzungen:
Die o.a. Vorschrift wendet sich an den Fahrverkehr. Sie gilt nicht für Fußgänger (auch nicht, wenn sie z.B. ein Fahrrad schieben).
Ausgenommen ist der o.a. Grundsatz "Rechts vor Links" auch für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen. Auch bei Ausfahrten von privaten Parkplatzausfahrten und Grundstücken gilt der Grundsatz nicht.
Herausgeber muss angepasst werden: Zukünftig: Hochschule der Polizei
Aktualisierungsdatum muss angepasst werden