Erreichbarkeit
© Polizei RLP
Maximilianstraße 6
67346 Speyer
(Eingang über Kleine Pfaffengasse 10)
Tel.: 06232 8720 600
Fax: 06232 8720 609
Leitung: Polizeirat Stephan Weber
Schriftliche Anfragen per E-Mail an zbs(at)polizei.rlp.de. Bitte geben Sie im E-Mail-Betreff nur das Aktenzeichen an.
Öffnungszeiten
Mo - Do: 9 Uhr - 12 Uhr; 13 Uhr - 14:30 Uhr
Fr: 9 Uhr - 12.00 Uhr
Wichtige Informationen zur Teilnichtigkeit der StVO-Novelle
Nach Prüfung des Ministeriums des Innern und für Sport werden bereits abgeschlossene Verwarnungsgeldverfahren und rechtskräftig gewordene Bußgelder sowie Fahrverbote im Zeitraum vom 28.04.2020 bis einschließlich 03.07.2020 nicht zurückgenommen und behalten ihre Gültigkeit.
Bei Bußgeldbescheiden, die bereits erlassen wurden - aber aufgrund der Einspruchsfristen noch nicht rechtskräftig geworden sind - steht Ihnen der reguläre Rechtsweg offen.
Soweit die Zentrale Bußgeldstelle noch keinen Bußgeldbescheid erlassen hat, wird der vor dem 28.04.2020 gültige Bußgeldkatalog angewandt.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aufgrund der hohen Anzahl nicht auf jede telefonische Nachfrage eingehen können. Wir bitten Sie daher, soweit möglich von telefonischen Anfragen zur Teilnichtigkeit der StVO-Novelle abzusehen.
Offzielle Pressemitteilung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 14.07.2020
Allgemeines
Landesweit ist die ZBS für die Verfolgung- und Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten im fließenden Verkehr und Verkehrsunfälle zuständig. Dazu zählen beispielsweise Geschwindigkeits- und Abstandsverstöße, Drogen- und Alkoholkonsum im Straßenverkehr, sowie die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBefG) i.V.m. der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Im Rahmen der Vermögensabschöpfung im Ordnungswidrigkeitenrecht gemäß §§ 17, 30 oder 29 a OWiG bestehen folgende Aufgaben:
- Einleitung der Verfahren
- Durchführung und Veranlassung weiterer Ermittlungen.
- Festsetzung der Verwarnungsgelder und Geldbußen mit Nebenfolgen, wie beispielsweise die Verhängung befristeter Fahrverbote
- Überleitung von Verwarnungsverfahren in Bußgeldverfahren mit Erlass von Bußgeldbescheiden
- Gewährung von Akteneinsichten
- Bearbeitung von Einsprüchen, Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Anträgen auf gerichtliche Entscheidung
- Überwachung des Zahlungsverkehrs
- Gewährung von Zahlungserleichterungen (Stundung, Ratenzahlung)
- Entscheidung über Niederschlagung oder Erlass von Geldbußen und Nebenkosten
- Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Beantragung der Erzwingungshaft
- Vollstreckung von Fahrverboten - Beschlagnahme von Führerscheinen
Häufig gestellte Fragen - FAQ
Für den Betroffenen besteht nach den gesetzlichen Vorgaben kein Anspruch auf Aktenübersendung. Dem Betroffenen kann Einsicht in die Akten unter Aufsicht gewährt werden.
Dies kann nach vorheriger Terminvereinbarung in den Räumen der Zentralen Bußgeldstelle Speyer, einer Außenstelle der Zentralen Bußgeldstelle oder im Wege der Amtshilfe, z.B. bei einer Polizeiinspektion vor Ort geschehen.
Daneben können dem Betroffenen Auskünfte erteilt werden.
Einem Verteidiger kann Akteneinsicht durch Übersendung der Akte gewährt werden, sofern er nicht selbst Betroffener ist.
Anhörungsbogen
Mit dem Anhörungsbogen wird dem Verkehrsteilnehmer bekannt gemacht, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird.
Dem Verkehrsteilnehmer wird mit dem Anhörungsbogen Gelegenheit gegeben, Einwendungen gegen den Vorwurf zu erheben.Einwendungen auf dem Anhörungsbogen gelten jedoch nicht als Einspruch gegen den späteren Bußgeldbescheid.
Wer sich zum Vorwurf äußern will, sendet den Anhörungsbogen mit seinen Angaben an die Verwaltungsbehörde zurück. Wird der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt oder der Verstoß bestritten, wird durch die Bußgeldbehörde die Ermittlung der Identität des Fahrzeugführers bzw. Verantwortlichen veranlasst und die Einwendungen werden geprüft.
Zeugenfragebogen
Im Rahmen der Fahrerermittlung geht dem Halter eines Fahrzeuges ein Zeugefragebogen zu, wenn er das Fahrzeug offensichtlich nicht selbst geführt hat (Abweichung auf Grund des Alters oder des Geschlechts) oder eine Firma Halter des Fahrzeuges ist. Wenn eine Person für einen festgestellten Verstoß nicht als Verantwortliche in Betracht kommt, befragt ihn die Verwaltungsbehörde als Zeugen. Der Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Anhörungs-/Zeugenfragebogen im Verwarnungsverfahren bis 55 Euro
Die Verwarnung mit Verwarnungsgeldangebot ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit.
Eine Verwarnung (Verwarnungsgeld 5 bis 55 Euro/keine Punkte, Zahlschein liegt bei) ist durch rechtzeitige und vollständige Bezahlung erledigt. Die Rücksendung des Anhör-/Zeugenfragebogens ist in diesem Fall hinfällig. Falls die Verwarnung nicht bezahlt wird, ist der Fragebogen unter Angabe des Grundes oder Benennung des Fahrzeugführers/Verantwortlichen zurückzusenden. Verwarnungen werden nicht im Fahrerlaubnisregister in Flensburg erfasst.
Die Verwarnung bietet eine unbürokratische Möglichkeit zur Erledigung der Ordnungswidrigkeit. Sie stellt keine Ahndung im eigentlichen Sinne dar, sondern ist ein dem Bußgeldverfahren vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, das die Verfolgung und damit eine Entscheidung in einem Bußgeldverfahren erübrigen soll. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Sofern aus Ihren Äußerungen hervorgeht, dass Sie die Verwarnung grundsätzlich ablehnen, kann ohne weitere Mitteilung ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen i. H. v. 28,50 Euro erlassen werden.
Eine Verwarnung kann nur eingeschränkt angefochten werden. Gegen eine Verwarnung kann man keinen Einspruch einlegen, da diese lediglich ein Angebot darstellt, das Verfahren ohne Bußgeldbescheid zu erledigen.
Anhörungs-/Zeugenfragebogen im Bußgeldverfahren ab 60 Euro:
Der Anhörungs-/Zeugenfragebogen ist im Anzeigenverfahren (Geldbuße ab 60 Euro/kein Zahlschein) unter Angabe des Fahrzeugführers/Verantwortlichen zurückzusenden. Eine Rücksendung des Fragebogens ist per Post, per Fax oder per E-Mail möglich.
Generell gilt:
Die Angabe der vollständigen Personalien (Name, Adresse, Geburtsdaten) ist erforderlich.
Ihre Einwände können Sie schriftlich auf dem Anhörungs-/Zeugenfragebogen vorbringen. Diese werden geprüft.
Manchmal erscheint es Ihnen, dass Sie zweimal das gleiche Schreiben bekommen. Dies ist den Fällen so, in denen Sie zunächst im Rahmen der Fahrerermittlung einen Zeugenfragebogen erhalten haben. Geben Sie in der Antwort dann an, selbst gefahren zu sein, geht Ihnen ein Anhörbogen zu. Hierzu ist die Zentrale Bußgeldstelle gesetzlich verpflichtet.
Wurden Ihnen bereits vor Ort von Polizeibeamten die Möglichkeit gegeben, sich zur Sache zu äußern, dann erfolgt in der Regel keine erneute Anhörung durch die Zentrale Bußgeldstelle.
Achtung:
Durch die Mitteilung eines falschen Fahrzeugführers machen Sie sich gegebenenfalls gemäß §164 StGB (Falsche Verdächtigung) strafbar. Die Polizei ist in diesem Fall verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie einzuleiten.
Als Rechtsbehelf gegen einen Bußgeldbescheid kann Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung erhoben werden.
Gegen andere Entscheidungen der Bußgeldstelle kann binnen zwei Wochen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden, z.B. gegen die Verwerfung des Einspruchs, gegen die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Frist, gegen die Auferlegung der Kosten des Verfahrens auf den Halter eines Kfz.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Es kommt somit nicht auf das Datum an, an dem Sie den Antrag verfasst haben. Ebenso wenig kommt es darauf, wann Sie den Antrag zur Post gegeben haben.
Der Form genügen schriftliche, am besten unterschriebene Anträge auf gerichtliche Entscheidung, die auf dem Postweg, per Telefax oder als Anhang per E-Mail an die Zentrale Bußgeldstelle übermittelt werden.
Bloße Anträge per E-Mail ohne entsprechenden Anhang erfüllen derzeit nicht die gesetzlich vorgegebene Form und führen zur Unzulässigkeit.
Anträge auf gerichtliche Entscheidung können auch zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden, auf telefonischem Wege oder vor Ort in den Räumlichkeiten der Zentralen Bußgeldstelle.
Zusätzlich zur Schriftform und zur Niederschrift besteht die Möglichkeit die Anträge auf gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form zu stellen:
- DE - Mail
Sofern eine DE-Mail-Adresse (keine einfache E-Mail-Adresse) vorhanden ist, können Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung an unsere DE-Mail-Adresse zbs@rlp.de-mail.de gesendet werden.
Mit einer einfachen E-Mail-Adresse kann man nicht mit der DE-Mail-Adresse kommunizieren.
DE-Mail ist ein Kommunikationsverfahren zur sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Kommunikation im Internet, welches eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung anbietet und die gesetzlich vorgesehene Schriftform ersetzt.
Der Dienst ist gegebenenfalls kostenpflichtig. Weitere Informationen befinden sich auf folgender Homepage: https://www.de-mail.info
- E-Mail mit qualifizierter elektronischen Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur hat im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung wie eine herkömmliche eigenhändige Unterschrift, sie ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Neben PC, Laptop oder einem vergleichbaren Gerät werden zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen folgenden Komponenten benötigt:
- ein qualifiziertes Zertifikat auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit
- ein Chipkartenlesegerät
- eine entsprechende Software
Qualifizierte Zertifikate werden ausschließlich von qualifizierten Vertrauensdienstanbietern ausgestellt, eine entsprechende Liste befindet sich auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
Dieser Dienst ist gegebenenfalls kostenpflichtig. Die Signatur ist völlig losgelöst von der Verschlüsselung von Daten, also z.B. einer Nachricht oder eines Dokuments, zu sehen. Sollen also die signierten Daten auch vor Kenntnisnahme des Inhalts durch unbefugte Personen geschützt werden, müssen diese zusätzlich verschlüsselt werden.
Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit dem die Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet wird.
Verstöße, für die eine Geldbuße von mindestens 60,00 € in Betracht kommt, können nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden.
Im Bußgeldbescheid wird immer eine Geldbuße und unter Umständen ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten festgesetzt.
Daneben werden gemäß § 107 OWiG als Verfahrenskosten Gebühren von mindestens 25,00 € und Auslagen z. B. für die Postzustellung von 3,50 € erhoben.
Gegen den Bußgeldbescheid kann binnen 2 Wochen nach Zustellung Einspruch erhoben werden. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er vor Ablauf dieser Frist der Verwaltungsbehörde zugeht.
Rechtskräftige Bußgeldentscheidungen werden dem Fahreignungsregister beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg mitgeteilt. Dort werden die Entscheidungen mit Punkten bewertet.
Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise und Erläuterungen auf der Rückseite des Bußgeldbescheides, um keine Nachteile zu erleiden.
Grundlage für die Bemessung der Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben. Blieb der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus.
Weniger schwerwiegende Verstöße sind im Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld von 5,00 € bis 55,00 € belegt (ohne Punkte). In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und stellt die Behörde das Verfahren auch aus sonstigen Gründen nicht ein, so ergeht ein Bußgeldbescheid. Dabei spielt es keine Rolle, warum die Zahlung nicht erfolgte.
Einspruch ist der befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides und somit an dem Tag, an dem Sie das Schreiben aus den Händen des Postbediensteten entgegen genommen haben bzw. an dem dieser den Bescheid auf Grund Ihrer Abwesenheit in den Briefkasten eingeworfen hat. Dieses Datum dieser Ersatzzustellung finden Sie auf dem Briefumschlag.
Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Es kommt somit nicht auf das Datum an, an dem Sie den Einspruch verfasst haben. Ebenso wenig kommt es darauf, wann Sie den Einspruch zur Post gegeben haben.
Der Form genügen schriftliche, am besten unterschriebene Einsprüche, die auf dem Postweg oder per Telefax an die Zentrale Bußgeldstelle übermittelt werden.
Das Einlegen eines Einspruchs per einfacher E-Mail ist nicht zulässig.
Einsprüche können auch zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden, auf telefonischem Wege oder vor Ort in den Räumlichkeiten der Zentralen Bußgeldstelle.
Zusätzlich zur Schriftform und zur Niederschrift besteht die Möglichkeit die Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidungen in elektronischer Form zu stellen:
- DE - Mail
Sofern eine DE-Mail-Adresse (keine einfache E-Mail-Adresse) vorhanden ist, können Einsprüche oder Anträge auf gerichtliche Entscheidung an unsere DE-Mail-Adresse zbs@rlp.de-mail.de gesendet werden.
Mit einer einfachen E-Mail-Adresse kann man nicht mit der DE-Mail-Adresse kommunizieren.
DE-Mail ist ein Kommunikationsverfahren zur sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Kommunikation im Internet, welches eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung anbietet und die gesetzlich vorgesehene Schriftform ersetzt.
Der Dienst ist gegebenenfalls kostenpflichtig. Weitere Informationen befinden sich auf folgender Homepage: https://www.de-mail.info
- E-Mail mit qualifizierter elektronischen Signatur
Die qualifizierte elektronische Signatur hat im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung wie eine herkömmliche eigenhändige Unterschrift, sie ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Neben PC, Laptop oder einem vergleichbaren Gerät werden zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen folgenden Komponenten benötigt:
- ein qualifiziertes Zertifikat auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit
- ein Chipkartenlesegerät
- eine entsprechende Software
Qualifizierte Zertifikate werden ausschließlich von qualifizierten Vertrauensdienstanbietern ausgestellt, eine entsprechende Liste befindet sich auf der Homepage der Bundesnetzagentur.
Dieser Dienst ist gegebenenfalls kostenpflichtig. Die Signatur ist völlig losgelöst von der Verschlüsselung von Daten, also z.B. einer Nachricht oder eines Dokuments, zu sehen. Sollen also die signierten Daten auch vor Kenntnisnahme des Inhalts durch unbefugte Personen geschützt werden, müssen diese zusätzlich verschlüsselt werden.
Ein verspäteter Einspruch ist zu verwerfen und als unzulässig abzulehnen. Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann nicht mehr geändert werden.
Nach rechtzeitigem Einspruch überprüft die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung und gibt, wenn sie die Entscheidung nicht abändert, die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, zur Entscheidung ab.
Ein Einspruch kann auch wieder zurückgenommen werden, indem bei der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht, bei dem das Bußgeldverfahren anhängig ist, eine solche Erklärung abgegeben wird.
Im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden bei Vorliegen der Voraussetzungen Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert.
Die im Fahreignungsregister einzutragenden Entscheidungen Anlage 13 zu § 40 FeV werden je nach Art und Schwere der Zuwiderhandlung mit einem bis drei Punkten bewertet und nach bestimmten Fristen gelöscht. Nicht jeder Verstoß führt zu einem Eintrag in das FAER. Es werden nur solche Zuwiderhandlungen im FAER gespeichert, die Einfluss auf die Sicherheit im Straßenverkehr haben. Nach Ablauf der gesetzlichen Fristen werden die im Register gespeicherten Eintragungen gelöscht.
Die Tilgungsfristen betragen
• zwei Jahre und sechs Monate bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt bewertet ist oder
• fünf Jahre bei Entscheidungen über eine Ordnungswidrigkeit, die als besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende oder gleichgestellte Ordnungswidrigkeit mit zwei Punkten bewertet ist.
Sofern bei Ihnen solche Voreintragungen vorhanden sind, können diese seitens der Zentrale Bußgeldstelle bei der Bemessung einer Geldbuße berücksichtigt werden, was zu einer Erhöhung der eigentlichen Regelgeldbuße führt.
Ist eine Eintragung im FAER gelöscht, dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, nicht mehr vorgehalten werden.
Die Mitteilung an das Fahreignungsregister ist für die Bußgeldbehörde Pflicht. Sie hat kein Ermessen, hiervon abzusehen. Die Angabe der Punkte im Bußgeldbescheid dient lediglich der Information des Betroffenen. Unterbleibt diese, werden die Punkte dennoch im Fahreignungsregister eingetragen.
Weitere Auskünfte, insbesondere zur Frage, wie viele Punkt der Betroffene zurzeit hat, kann die Zentrale Bußgeldstelle nicht beantworten. Hierzu müssen Sie sich direkt an das Kraftfahrtbundesamt wenden. Auf der Homepage unter www.kba.de werden Ihnen weitere Informationen gegeben und verschiedene Wege aufgezeigt, wie Sie die Punkteauskunft erhalten können.
Bei schwerwiegenden Verkehrsordnungswidrigkeiten kann als Nebenfolge eines Bußgeldverfahrens ein Fahrverbot von 1 bis 3 Monate angeordnet werden. Grundsätzlich müssen Sie als PKW- oder Motorradfahrer bei Überschreitungen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab 21 km/h innerorts bzw. 26 km/h außerorts mit einem Fahrverbot als Nebenfolge zur Bußgeldentscheidung rechnen.
Die Höhe der Geldbuße und die entsprechenden Nebenfolgen, wie die Dauer des Fahrverbotes sowie die Höhe der einzutragenden Punkte können dem aktuellen Bußgeldkatalog entnommen werden, den sie beispielsweise auf der Homepage des Kraftfahrt-Bundesamtes www.kba.de einsehen können.
Die nachstehende Tabelle zeigt beispielsweise und ohne Gewähr die Regelsätze für die Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen für PKW und Krafträder (gültig seit 04.07.2020)
| |||
Geschwindigkeits-überschreitung | Geldbuße | Punkte | Fahrverbot |
bis 10 km/h | 15 € | ||
11 - 15 km/h | 25 € | ||
16 - 20 km/h | 35 € | ||
21 - 25 km/h | 80 € | 1 | |
26 - 30 km/h | 100 € | 1 | |
31 - 40 km/h | 160 € | 2 | 1 |
41 - 50 km/h | 200 € | 2 | 1 |
51 - 60 km/h | 280 € | 2 | 2 |
61 - 70 km/h | 480 € | 2 | 3 |
über 70 km/h | 680 € | 2 | 3 |
| |||
Geschwindigkeits-überschreitung | Geldbuße | Punkte | Fahrverbot |
bis 10 km/h | 10 € | ||
11 - 15 km/h | 20 € | ||
16 - 20 km/h | 30 € | ||
21 - 25 km/h | 70 € | 1 | |
26 - 30 km/h | 80 € | 1 | |
31 - 40 km/h | 120 € | 1 | |
41 - 50 km/h | 160 € | 2 | 1 |
51 - 60 km/h | 240 € | 2 | 1 |
61 - 70 km/h | 440 € | 2 | 2 |
über 70 km/h | 600 € | 2 | 3 |
Man unterscheidet
• Fahrverbote mit einer Schonfrist von vier Monaten. Wenn in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen den Betroffenen nicht verhängt wurde und auch bis zur Bußgeldentscheidung nicht verhängt wird, wird eine Schonfrist gewährt. In diesem Fall muss der Führerschein spätestens vier Monate nachdem der Bußgeldbescheid rechtskräftig wurde, in Verwahrung gegeben werden. Der Betroffene kann die Fahrverbotsfrist innerhalb dieses Zeitrahmens selbst wählen. Das Fahrverbot wird mit der Verwahrung (d.h. Eingang bei der Bußgeldbehörde), spätestens jedoch vier Monate nach Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Diese Frist ist gesetzlich fixiert und kann nicht verlängert werden.
• Fahrverbot ohne Schonfrist. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Der Führerschein ist dann sofort abzuliefern.
Wie wird das Fahrverbot vollstreckt?
Sofern Sie im Besitz eines von einer deutschen Behörde ausgestellten Führerscheindokumentes sind, so ist der Führerschein für die Dauer des Fahrverbotes amtlich zu verwahren, auch wenn Sie Ihren Wohnsitz im Ausland haben.
Ausländische Führerscheine werden nur dann amtlich verwahrt, wenn sie von einer Behörde eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ausgestellt sind und der Inhaber eines solchen Führerscheins seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
Ansonsten ist in einem ausländischen Führerschein das Fahrverbot zu vermerken. Wir werden das Fahrverbot mittels Aufkleber in Ihrem Führerschein eintragen und diesen anschließend an Sie zurücksenden.
In allen Fällen ist der Führerschein im Original vorzulegen. Wir weisen darauf hin, dass die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins nicht ausreichend ist.
Sollte der Betroffene den Führerschein nicht nach Ablauf der Frist in amtliche Verwahrung gegeben haben, erfolgt die Versendung einer Aufforderung zur Führerscheinabgabe. Jedes Führen eines Fahrzeugs nach Ablauf der Frist stellt eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis) dar.
Wenn auch nach dieser Aufforderung keine Übersendung des Führerscheins erfolgt, wird ein Amtshilfeersuchen an die zuständige Polizeidienststelle gesandt. Die Polizeibeamten suchen den Betroffenen auf und fordern den Führerschein ein.
Sofern auch diese Maßnahme keine Wirkung zeigt, wird das zuständige Amtsgericht um eine Verfügung zur Hausdurchsuchung gebeten. Falls der Aufenthalt des Betroffenen nicht bekannt ist, wird eine Personenfahndung eingeleitet.
Der Betroffene hat zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides die Möglichkeit des Einspruches. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Eingang eines Einspruches wird der Bescheid rechtskräftig und damit die Geldbuße und ein verhängtes Fahrverbot vollstreckbar.
Wo muss ich den Führerschein abgeben?
Ist der Führerschein zu verwahren, so erfolgt dies grundsätzlich bei der Zentralen Bußgeldstelle. Zu diesem Zweck ist der Führerschein postalisch zu übersenden oder direkt bei uns abzugeben.
Ausnahmsweise kann der Führerschein auch in jeder anderen Behörde (Polizeidienststelle oder Verwaltungsbehörde) verwahrt werden. Hierzu fragen Sie bei der von Ihnen gewünschten Behörde vorab nach, ob der Führerschein dort entgegengenommen wird. Ist dies der Fall, beginnt die Fahrverbotsfrist mit dem Datum der Abgabe. Sie können dort auch erfragen, ob Sie den Führerschein in dieser Behörde wieder abholen können oder ob er Ihnen zugesandt wird.
Wenn die von Ihnen befragte Behörde die Entgegennahme verweigert (sie ist rechtlich dazu nicht verpflichtet) muss der Führerschein an die Zentrale Bußgeldstelle gesandt werden.
Der Führerschein wird rechtzeitig zurückgesandt, fall Sie keine persönliche Abholung wünschen.
Beginn des Fahrverbots
Die Fahrverbotsfrist beginnt bei postalischer Übersendung mit Eingang Ihres Führerscheins bei uns. Sie werden darüber und über den genauen Zeitraum des Fahrverbots informiert. Der Führerschein wird dann unaufgefordert rechtzeitig zum Ende des Fahrverbotes an Ihre uns bekannte Anschrift zugesandt.
Das Fahrverbot kann nur dann vollstreckt werden, wenn der Bußgeldbescheid rechtskräftig ist.
Sind Sie mit dem Bußgeldbescheid einverstanden und möchten Sie Ihren Führerschein sofort nach dem Erhalt des Bußgeldbescheides abgeben, müssen Sie zusätzlich erklären, dass Sie auf die Einlegung eines Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid verzichten, so dass eine rechtswirksame Führerscheinverwahrung durchgeführt werden kann.
Abgabe durch Dritte
Falls Sie dies wünschen, kann der Führerschein auch durch Sie oder einen Dritten bei uns abgegeben werden. Falls eine dritte Person den Führerschein für Sie bei uns abgeben soll, dann benötigt sie eine durch Sie ausgefertigte und unterschriebene Vollmacht, aus deren Erklärung die konkret bevollmächtigte Person und der Umfang der Bevollmächtigung erkennbar sein müssen.
Führerschein verloren?
Haben Sie den Führerschein verloren, dann beginnt die Verbotsfrist mit dem Eingang der durch die zuständige Führerscheinstelle ausgestellten Verlustanzeige bei unserer Behörde.
Erforderliche Unterlagen / Angaben bei Übersendung oder Abgabe
• Führerschein (auch der internationale Führerschein oder Bundeswehrführerschein)
• Ggf. Rechtsmittelverzicht
• Wichtig: Aktenzeichen des Bußgeldbescheides
• Ist die Adresse aktuell? (Adresse Bußgeldbescheid und aktuelle Anschrift gleich?)
Kann von dem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße abgesehen werden?
Das Absehen von dem im Bußgeldbescheid angeordneten Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße ist durch die Zentrale Bußgeldstelle nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen möglich.
Erforderlich ist hier, dass Sie gegen den Bußgeldbescheid fristgerecht, d. h. innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung unter Angabe des Aktenzeichens möglichst schriftlich Einspruch einlegen und dabei die Gründe und Nachweise für eine derartige bei Ihnen vorliegende besondere Ausnahmesituation darlegen.
Falls im Ausnahmefall die Zentrale Bußgeldstelle von einem Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße absehen sollte, erhalten Sie einen neuen, abgeänderten Bußgeldbescheid.
Kommt die Zentrale Bußgeldstelle nach Würdigung Ihres Vorbringens zu dem Ergebnis, dass eine Rücknahme des Fahrverbotes nicht möglich ist, wird der Vorgang an das zuständige Amtsgericht zur Entscheidung über Ihren Einspruch vorgelegt. Das Amtsgericht ist dabei an die vorherige negative Entscheidung der Zentralen Bußgeldstelle nicht gebunden, d. h. es kann unter eigener Würdigung Ihrer vorgebrachten Gründe selbst bestimmen, ob in dem Verfahren gegen Sie ein Fahrverbot verhängt wird oder nicht.
Der Zugang zu diesem Portal ist nur mit den Zugangsdaten des zuletzt an Sie versandten Schriftstücks möglich.
Sollten Sie das Passwort dreimal falsch eingeben, wird der Zugang für 30 Minuten gesperrt.
Nach erfolgreicher Anmeldung werden Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren geleitet.
Ihre Angaben werden dabei verschlüsselt übertragen.
Sie erkennen dies daran, dass auf der Adressleiste Ihres Browsers das Schloss-Symbol geschlossen ist.
Wenn Sie länger als 60 Minuten keine Eingaben vornehmen (oder nicht auf einen Link klicken), wird Ihre Sitzung aus Sicherheitsgründen beendet und es werden alle bereits getätigten Eingaben gelöscht.
Wir möchten darauf hinweisen, dass lediglich eine dreimalige Anmeldung mit den Ihnen zugesandten Anmeldedaten in unserem Portal möglich ist.
Die Nutzung des Internetportals ist freiwillig.
Sie können Ihre Äußerung auch auf dem Postweg oder per E-Mail übersenden.
Die unberechtigte Nutzung der übermittelten Anmeldedaten kann einen Straftatbestand darstellen.
Eine Bezahlung über das Portal ist zurzeit noch nicht möglich.
Der Betroffene hat zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Eingang eines Einspruches wird der Bescheid rechtskräftig und damit die Geldbuße und eventuell ein Fahrverbot vollstreckbar.
Wenn der Betroffene an der fristgemäßen Einlegung des Einspruchs gehindert war, kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.
Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Zentralen Bußgeldstelle eingegangen sein.
Es empfiehlt sich, den Antrag zu begründen und entsprechende Nachweise in Kopie beizufügen. Dazu zählen z. B. Flugtickets, Hotelrechnungen oder Unterlagen über einen Krankenhausaufenthalt.
Die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße (inkl. Gebühren und Auslagen) wird mit Eintritt der Rechtskraft des Bußgeldbescheides zur Zahlung fällig.
Rechtskräftig wird der Bußgeldbescheid grundsätzlich 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides. Wenn Sie innerhalb dieser 2 Wochen Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen bzw. eingelegt haben, wird der Bußgeldbescheid nicht rechtskräftig. In diesem Fall müssen Sie vorerst keine Zahlung leisten.
Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung wird, nach einer Schonfrist von 2 Wochen, der Betrag durch die Zentrale Bußgeldstelle zwangsweise beigetrieben.
Maßnahmen:
• Mahnung: Es entstehen weitere Gebühren (mindestens 5.- Euro)
• Vollstreckung: z. B. Lohnpfändung, Kontopfändung, weitere Pfändungsmaßnahen
• Erzwingungshaft: Geldforderung bleibt aber bestehen
Dazu im Einzelnen:
Zunächst wird eine Mahnung mit Mahngebühren über den zu zahlenden Betrag versandt. Wird auch daraufhin keine Zahlung geleistet, beantragt die Zentrale Bußgeldstelle die zwangsweise Beitreibung der Forderung. Mögliche Mittel können hier u. a. eine Lohnpfändung, eine Kontopfändung oder andere Pfändungsmaßnahmen sein. Für die Zwangsvollstreckung fallen zusätzlich zu dem bereits offenen Betrag weitere Vollstreckungskosten an.
Wird durch die zwangsweise Beitreibung die Zahlung der offenen Forderung nicht erreicht, beantragt die Zentrale Bußgeldstelle beim zuständigen Amtsgericht die kostenpflichtige Anordnung der Erzwingungshaft. Das bedeutet, dass beim Erlass eines Erzwingungshaftbeschlusses durch das Amtsgericht der Adressat des Bußgeldbescheides bis zu sechs Wochen inhaftiert werden kann. Die Inhaftierung befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der offenen Forderung, sondern soll der Zahlungspflicht den nötigen Nachdruck verleihen.
Die Zentrale Bußgeldstelle empfiehlt daher dringend, zur Vermeidung weiterer Kosten, den offenen Betrag rechtzeitig zu überweisen bzw. bei bestehender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen.
Ein Zahlungsaufschub (Stundung) bzw. eine Ratenzahlung kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag nicht fristgerecht in einer Summe bezahlen können.
Ihren Antrag auf Stundung bzw. Zahlung in Raten ist in Schriftform an die Zentrale Bußgeldstelle zu richten. Eine Übersendung des Antrages ist per Post, E-Mail oder Fax möglich.
Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
• Aktenzeichen des Bußgeldbescheides
• Nachweise über die derzeitige Einkommenssituation (möglich durch Vorlage von Kopien von Gehaltsmitteilungen, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kontoauszüge, Bestätigung über die Unterhaltsleistung etc.)
• Unterbreitung eines Vorschlags, zu welchem Zeitpunkt bzw. in wie vielen Raten der zu zahlende Betrag beglichen werden kann.
Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Nachricht, ob und ggf. in welcher Form Ihnen eine Zahlungserleichterung gewährt wird.
Das Zeugnisverweigerungsrecht ist im § 52 der Strafprozeßordnung geregelt. Demnach muss ein Zeuge den Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad und Verschwägerten bis zum zweiten Grad nicht benennen.
Barrierefreie Kontaktaufnahme
© Lizenzfrei
Die Zentrale Bußgeldstelle ist für hilfe- und ratsuchende Personen mit Handicap barrierefrei erreichbar. Melden Sie sich bitte an der Sprechanlage, wir helfen Ihnen weiter.