Nahaufnahme zweier Katzenaugen am Fahrbahnrand einer Autobahn

FAQ – Häufig gestellte Fragen zur Zentralen Bußgeldstelle

Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Akteneinsicht wird auf Antrag grundsätzlich vor Ort gewährt, d.h. in den Diensträumen der Standorte der Abteilung Zentrale Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz (ZBS) in Speyer oder Zweibrücken.

Die Einsicht in den Inhalt der elektronischen Akte kann auch durch Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg gewährt werden, wenn die Person, der Akteneinsicht gewährt werden soll, über einen entsprechenden Zugang verfügt. Dies wäre für Betroffene, die sich nicht anwaltlich vertreten lassen, in der Regel der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt. 

Die postalische Übersendung der Gesamtakte oder die Übermittlung eines Datenträgers an den Betroffenen, der sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, kann im Einzelfall erfolgen. Sie kommt dann in Betracht, wenn ein berechtigtes Interesse besteht. 

In der überwiegenden Zahl der Fälle ist den Betroffenen an einer Übersendung der Beweismittel gelegen. Je nach Umfang des Begehrens wird dem Betroffenen Aktenauskunft durch Übersendung von Ausdrucken der Beweismittel, wie z.B.:

  • Fahrer-, Kennzeichen- und Übersichtsfotos
  • Eichschein
  • Messprotokoll
  • Lehrgangsbescheinigung
  • Video (z.B. bei Abstandsverstößen)

durch postalische Übersendung gewährt. Diese ist kostenfrei. 

Für die Gewährung von Akteneinsicht durch Übersendung der Gesamtakte auf postalischem Wege fällt, anders als bei Erteilung einer bloßen Aktenauskunft, eine Gebühr in Höhe von pauschal 12,-€ gemäß § 107 Abs. 5 Satz 1 des Ordnungswidrigkeitsgesetzes (OWiG) an. 

In der Regel ist für den Betroffenen eine Übersendung der entsprechenden Beweismittel ausreichend, um sich selbst zur Sache äußern zu können.
Wir bitten, dies bei der Antragstellung zu berücksichtigen.

Mit dem Anhörungsbogen wird dem Verkehrsteilnehmer bekannt gemacht, welche Verkehrsordnungswidrigkeit ihm vorgeworfen wird. 

Dem Verkehrsteilnehmer wird im Rahmen der Anhörung Gelegenheit gegeben, sich zum Vorwurf zu äußern.  Mögliche Einwände können Sie schriftlich auf dem Anhörungs-/Zeugenfragebogen vorbringen Online-Anhörung nutzen. Diese werden dann von der zuständigen Stelle geprüft.

Achtung:
Durch die Mitteilung eines falschen Fahrzeugführers machen Sie sich gegebenenfalls gemäß §164 StGB (Falsche Verdächtigung) strafbar. Die Polizei ist in diesem Fall verpflichtet, strafrechtliche Ermittlungen gegen Sie einzuleiten.

Die Zentrale Bußgeldstelle verwendet zur Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs das ZV-Collect-Verfahren der Postbank. Dabei wird für jeden Vorgang eine individuelle IBAN erstellt, die eine sichere Zuordnung der Einzahlung zum konkreten Vorgang ermöglicht. Diese wird durch das Aktenzeichen des Vorganges bestimmt. Somit ist zwingend die im konkreten Vorgang erstellte IBAN zu verwenden. Mehrere Einzahlungen unter einer IBAN sind zu vermeiden.

Bei entsprechender Anwendung sind fehlgesteuerte Buchungen oder nicht zuordenbare Zahlungseingänge ausgeschlossen, was wiederum Reaktionen, wie zum Beispiel die Auslösung von Mahnverfahren und Vollstreckungshandlungen, vermeidet.

Wir bitten um entsprechende Beachtung.

Der Bußgeldbescheid ist die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, mit dem die Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet wird.

Verstöße, für die eine Geldbuße von mindestens 60 Euro Betracht kommt, können nur mit einem Bußgeldbescheid geahndet werden.

Im Bußgeldbescheid wird immer eine Geldbuße und unter Umständen Nebenfolgen, wie z.B. ein Fahrverbot von bis zu 3 Monaten festgesetzt.

Grundlage für die Bemessung der Sanktionen für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr ist der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleichartiger Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben. Blieb der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus.
Geringfügige Verstöße sind im Bußgeldkatalog mit einem Verwarnungsgeld von 5 Euro bis 55 Euro belegt (ohne Punkte).

Im Bußgeldkatalog ist nur vermerkt, wie der begangene Verstoß im Regelfall zu ahnden ist. Dabei geht der Bußgeldkatalog bei den meisten Tatbeständen von einer lediglich fahrlässigen Begehung des Verkehrsverstoßes aus.

In folgenden Fällen kann von der Zentralen Bußgeldstelle im Bußgeldbescheid abweichend vom Bußgeldkatalog die Geldbuße erhöht werden:

a) Voreinträge im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrt-Bundesamtes
Die Zentrale Bußgeldstelle kann bei bestehenden Voreinträgen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße abweichen und diese angemessen erhöhen.

b) Vorsätzliche Begehung des Verkehrsverstoßes
Durch die vorsätzliche Begehung eines Verkehrsverstoßes ist die im Bußgeldkatalog vorgesehene Geldbuße nicht mehr ausreichend. Eine Erhöhung der Geldbuße ist daher in der Regel angezeigt.

Bitte lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid aufmerksam durch. Unter "Hinweise" können Sie den Grund der Erhöhung der Geldbuße finden.

c) Atypische Begehungsweise
Die Regelsätze im Bußgeldkatalog gelten für gewöhnliche Tatumstände. Weichen die Tatumstände vom Regelfall ab, kann auch von den Sätzen des Bußgeldkataloges abgewichen werden. Die Begründung finden Sie unter „Bemerkungen“.

Sind Sie mit einem erlassenen Bußgeldbescheid nicht einverstanden, können Sie Einspruch erheben. Der Einspruch ist der befristete Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid. Die Einspruchsfrist von 2 Wochen beginnt mit der Zustellung des Bußgeldbescheides. 

Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er innerhalb der Frist und in der vorgegebenen Form bei der Verwaltungsbehörde eingeht. Es kommt somit nicht auf das Datum an, an dem Sie den Einspruch verfasst haben. Ebenso wenig kommt es darauf, wann Sie den Einspruch zur Post gegeben haben.
Dies können Sie der Rechtsbehelfsbelehrung auf dem Bußgeldbescheid entnehmen.

Einsprüche können als elektronisches Dokument nur eingereicht werden, wenn das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. 

Das Einlegen eines Einspruchs per einfacher E-Mail ist somit nicht zulässig, auch nicht in der Variante mit einem eingescannten, eigenhändig unterschriebenen Dokument als PDF-Anhang.

Einsprüche können auch zur Niederschrift bei der zuständigen Behörde eingelegt werden, auf telefonischem Wege oder vor Ort in den Räumlichkeiten der Zentralen Bußgeldstelle. 

Sichere Übermittlungen sind unter anderem:

  • DE - Mail
    Sofern eine DE-Mail-Adresse (keine einfache E-Mail-Adresse) vorhanden ist, können Einsprüche an unsere DE-Mail-Adresse zbs@rlp.de-mail.de gesendet werden. Mit einer einfachen E-Mail-Adresse kann man nicht mit der DE-Mail-Adresse kommunizieren.
    DE-Mail ist ein Kommunikationsverfahren zur sicheren, vertraulichen und nachweisbaren Kommunikation im Internet, welches eine Ende-zu-Ende Verschlüsselung anbietet und die gesetzlich vorgesehene Schriftform ersetzt.
    Der Dienst ist gegebenenfalls kostenpflichtig. Weitere Informationen befinden sich auf folgender Homepage: https://www.de-mail.info
     
  • E-Mail mit qualifizierter elektronischen Signatur
    Die qualifizierte elektronische Signatur hat im Rechtsverkehr die gleiche Wirkung wie eine herkömmliche eigenhändige Unterschrift, sie ersetzt die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform. Qualifizierte Zertifikate werden ausschließlich von qualifizierten Vertrauensdienstanbietern ausgestellt, eine entsprechende Liste befindet sich auf der Homepage der Bundesnetzagentur). Neben PC, Laptop oder einem vergleichbaren Gerät werden zur Erstellung qualifizierter elektronischer Signaturen folgenden Komponenten benötigt:
    • ein qualifiziertes Zertifikat auf einer sicheren Signaturerstellungseinheit
    • ein Chipkartenlesegerät
    • eine entsprechende Software

 siehe auch § 32a Abs. 4 StPO.

Ein verspäteter Einspruch oder nicht der Form genügender Einspruch ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Wird nicht rechtzeitig Einspruch erhoben, wird der Bußgeldbescheid rechtskräftig. Der Bußgeldbescheid kann dann nicht mehr geändert werden.
Bei zulässigem Einspruch überprüft die Verwaltungsbehörde ihre Entscheidung und gibt, wenn sie die Entscheidung nicht abändert, die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verkehrsordnungswidrigkeit begangen wurde, zur Entscheidung ab.

Ein Einspruch kann auch wieder zurückgenommen werden, indem bei der Verwaltungsbehörde oder dem Gericht, bei dem das Bußgeldverfahren anhängig ist, eine solche Erklärung abgegeben wird. Auch diese Erklärung muss den gleichen Formvorschriften entsprechen. 

Bei dem Begriff Einziehung des Wertes von Taterträgen handelt es sich um die Anordnung einer Nebenfolge in einem Bußgeldverfahren (Bußgeldbescheid mit Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen) oder ein selbstständiges Verfahren (Bescheid über die Einziehung des Wertes von Taterträgen).

Wurde eine Verkehrsordnungswidrigkeit begangen, so kann die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet werden, wenn durch diese mit Geldbuße bedrohte Handlung ein Vermögenszuwachs erlangt wurde. Gegen den Betroffenen wird gemäß § 29a Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Form eines Geldbetrages angeordnet, der dem Wert des Erlangten entspricht. Der erlangte Vermögenszuwachs ist nicht nur der erlangte Gewinn jedweder Art, sondern ebenso ersparte Ausgaben, Gebrauchsvorteile oder sonstige ersparte notwendige Aufwendungen wirtschaftlicher Art.

Als Grundlage für die Anordnung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen oder den Bescheid über die Einziehung des Wertes von Taterträgen wird die erfolgte Fahrt etc. herangezogen. Der/die Betroffene wird deshalb bereits in der Anhörung gebeten, Unterlagen hinsichtlich der tatsächlichen Frachtkosten vorzulegen. Falls keine Unterlagen vorliegen, kann gemäß § 29a Abs. 4 OWiG der Vermögensvorteil geschätzt werden.

Wird durch die zwangsweise Beitreibung die Zahlung der offenen Forderung nicht erreicht, kann die Zentrale Bußgeldstelle beim zuständigen Amtsgericht die kostenpflichtige Anordnung der Erzwingungshaft beantragen. Das bedeutet, dass beim Erlass eines Erzwingungshaftbeschlusses durch das Amtsgericht der Adressat des Bußgeldbescheides bis zu sechs Wochen inhaftiert werden kann. Die Inhaftierung befreit nicht von der Verpflichtung zur Bezahlung der offenen Forderung, sondern soll der Zahlungspflicht den nötigen Nachdruck verleihen.

Im Fahreignungsregister (FAER) beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg werden bei Vorliegen der Voraussetzungen Informationen über Verkehrsteilnehmer, die im Straßenverkehr auffällig geworden sind, gespeichert. Näheres erfahren Sie unter KBA-Fahreignungsregister.

Hier erfahren Sie auch, wie viele Punkte Sie zurzeit haben. Diese Frage kann die Zentrale Bußgeldstelle nicht beantworten.

1. Wirksamkeit des Fahrverbots

Grundsätzlich kann ein Fahrverbot nur wirksam werden, wenn der zugrundeliegende Bußgeldbescheid rechtskräftig ist. Rechtskraft tritt für den Fall, dass kein Einspruch eingelegt wurde, mit Ablauf der Einspruchsfrist von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides bzw. mit Rechtsmittelverzicht ein.

Ab dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art im Straßenverkehr verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Das Fahrverbot erstreckt sich dabei auch auf solche Kraftfahrzeuge, zu deren Führung an sich kein Führerschein erforderlich ist (z. B. Mofas). Wenn trotz eines wirksamen Fahrverbots ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt wird, kann das zuständige Gericht im Rahmen eines einzuleitenden Strafverfahrens nach § 21 StVG eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe aussprechen; außerdem kann das Gericht den Führerschein entziehen.

Im Bußgeldbescheid bestimmt die Zentrale Bußgeldstelle, wann das angeordnete Fahrverbot wirksam wird. Der Abgabezeitpunkt ist somit abhängig von der Art des im Bußgeldbescheid ausgesprochenen Fahrverbotes. Lesen Sie Ihren Bußgeldbescheid hierzu bitte aufmerksam durch. Dabei sind zwei Regelungsinhalte möglich:

1.1 Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG

Das Fahrverbot wird hiernach wirksam, wenn der Führerschein nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung innerhalb von vier Monaten in amtliche Verwahrung gelangt (vgl. auch Ziffer 2.1). Unterbleibt eine Führerscheinabgabe innerhalb dieses Zeitraums, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbots kraft Gesetzes, d. h. ohne weiteres Zutun des Betroffenen, mit Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.

1.2 Wirksamkeit gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG

Wurde innerhalb der letzten zwei Jahre bereits ein Fahrverbot verhängt, kann die unter Ziffer 1.1 beschriebene Viermonatsfrist nicht mehr gewährt werden. Das Fahrverbot wird in diesem Fall sofort mit Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam.

 

2. Vollzug des Fahrverbots

2.1 Verwahrung des Führerscheins / Eintrag des Fahrverbots

Für die festgesetzte Dauer des Fahrverbots sind alle von einer deutschen Behörde ausgestellten nationalen und internationalen Führerscheine (auch Sonderführerscheine) in amtliche Verwahrung zu geben (§ 25 Abs. 2 Satz 2 StVG).

Eine Verwahrung ist auch erforderlich bei Führerscheinen, die von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurden, sofern der Inhaber des Führerscheines (= Betroffener des Bußgeldverfahrens) seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hat (§ 25 Abs. 2 Satz 3 StVG).

Bei anderen ausländischen Führerscheinen findet keine Verwahrung statt.

2.2 Fahrverbotsbeginn

Die Verbotsfrist eines wirksam gewordenen FV beginnt zu laufen:

  1. mit Ablieferung des Führerscheins in amtlicher Verwahrung oder mit der Übersendung einer Kopie der gültigen Fahrerlaubnis bei anderen ausländischen Führerschein

  2. mit Rechtskraft der Entscheidung, wenn der Betroffene keine Fahrerlaubnis hat

  3. bei Entziehung der Fahrerlaubnis vor Vollstreckung des Fahrverbots mit Rechtskraft, bzw. mit Bekanntgabe der Entscheidung über die Entziehung er Fahrerlaubnis

  4. bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in anderer Sache oder Anordnung der sofortigen Vollziehung verwaltungsbehördlicher Entziehung der Fahrerlaubnis mit Eintritt von deren Wirkungen

  5. bei Verlust des Führerscheins oder anderer Unmöglichkeit der Herausgabe mit Eingang der gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde getätigten Verlustanzeige bei der Zentralen Bußgeldstelle bzw. mit Eingang einer eidesstattlichen Versicherung

2.3 zuständige Vollzugsbehörde

Der Führerschein ist grundsätzlich bei der Verwaltungsbehörde abzuliefern, die den Bußgeldbescheid erlassen hat.

2.4 Führerscheinabgabe während der Einspruchsfrist bzw. im Einspruchsverfahren

In beiden genannten Verfahrensabschnitten hat der dem Fahrverbot zugrundeliegende Bußgeldbescheid noch keine Rechtskraft erlangt. Ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid ist jedoch Voraussetzung für einen wirksamen Fahrverbotsvollzug (vgl. Ziff. 1).

Falls das Fahrverbot bereits während der noch laufenden Einspruchsfrist vollzogen werden soll, ist daher ausdrücklich auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Bußgeldbescheid zu verzichten. Bei der beabsichtigten Führerscheinabgabe während eines noch anhängigen Einspruchsverfahrens ist zeitgleich der vormals erhobene Einspruch bei der mit dem Einspruch befassten Stelle zurückzunehmen.

2.6 Vollstreckung mehrerer Fahrverbote

Mehrere rechtskräftige Fahrverbote sind immer nacheinander zu vollstrecken (§ 25 Abs.2b StVG).

Bei der Nacheinander Vollstreckung läuft zuerst die Verbotsfrist des früher wirksam gewordenen Fahrverbots; werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend (§ 25 Abs. 2b Satz 2 und 3 StVG).

Mit dem Erlass eines Bußgeldbescheides geht zwingend nach den Vorgaben des § 107 des Ordnungswidrigkeitengesetzes die Erhebung von Gebühren von mindestens 25 Euro und entstandener Auslagen, z. B. für die Postzustellung von 3,50 Euro, einher.

Im Falle der nicht fristgerechten Bezahlung wird, nach einer Schonfrist von 2 Wochen, der Betrag durch die Zentrale Bußgeldstelle angemahnt. Die Mahngebühr beträgt mindestens 5 Euro.

Der Zugang zu diesem Portal ist nur mit den Zugangsdaten des zuletzt an Sie versandten Schriftstücks möglich.

Sollten Sie das Passwort dreimal falsch eingeben, wird der Zugang für 30 Minuten gesperrt.

Nach erfolgreicher Anmeldung werden Sie Schritt für Schritt durch das Verfahren geleitet.

Ihre Angaben werden dabei verschlüsselt übertragen.

Sie erkennen dies daran, dass auf der Adressleiste Ihres Browsers das Schloss-Symbol geschlossen ist.

Wenn Sie länger als 60 Minuten keine Eingaben vornehmen (oder nicht auf einen Link klicken), wird Ihre Sitzung aus Sicherheitsgründen beendet und es werden alle bereits getätigten Eingaben gelöscht.

Wir möchten darauf hinweisen, dass lediglich eine dreimalige Anmeldung mit den Ihnen zugesandten Anmeldedaten in unserem Portal möglich ist.

Die Nutzung des Internetportals ist freiwillig.

Sie können Ihre Äußerung auch auf dem Postweg, per Fax oder per Kontaktformular übersenden.

Die unberechtigte Nutzung der übermittelten Anmeldedaten kann einen Straftatbestand darstellen.

Eine Bezahlung über das Portal ist zurzeit noch nicht möglich.

Der Betroffene hat zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Nach Ablauf dieser zwei Wochen ohne Eingang eines Einspruches wird der Bescheid rechtskräftig und damit die Geldbuße und eventuell ein Fahrverbot vollstreckbar.

Am 8. Oktober 2021 hat der Bundesrat dem Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV-Novelle) einstimmig zugestimmt, womit die BKatV-Novelle am 19. Oktober 2021 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Nach Artikel 3 der Verordnung treten die Änderungen am 09. November 2021 in Kraft.

Weitere Informationen zu diesem Thema sowie eine Gegenüberstellung des bisherigen und zukünftigen Bußgeldkataloges findet Sie unter:

https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/update-stvo-novelle.html

 

Die Verwarnung mit Verwarnungsgeldangebot ist ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt aus Anlass einer Ordnungswidrigkeit.

Eine Verwarnung (Verwarnungsgeld 5 bis 55 Euro/keine Punkte, Zahlschein liegt bei) ist durch rechtzeitige und vollständige Bezahlung erledigt. Die Rücksendung des Anhör-/Zeugenfragebogens ist in diesem Fall hinfällig. Falls die Verwarnung nicht bezahlt wird, ist der Fragebogen unter Angabe des Grundes oder Benennung des Fahrzeugführers/Verantwortlichen zurückzusenden. Verwarnungen werden nicht im Fahrerlaubnisregister in Flensburg erfasst.

Die Verwarnung bietet eine unbürokratische Möglichkeit zur Erledigung der Ordnungswidrigkeit. Sie stellt keine Ahndung im eigentlichen Sinne dar, sondern ist ein dem Bußgeldverfahren vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren, das die Verfolgung und damit eine Entscheidung in einem Bußgeldverfahren erübrigen soll. Hierauf besteht aber kein Rechtsanspruch. Sofern aus Ihren Äußerungen hervorgeht, dass Sie die Verwarnung grundsätzlich ablehnen, kann ohne weitere Mitteilung ein Bußgeldbescheid mit Gebühren und Auslagen i. H. v. 28,50 Euro erlassen werden.

Eine Verwarnung kann nur eingeschränkt angefochten werden. Gegen eine Verwarnung kann man keinen Einspruch einlegen, da diese lediglich ein Angebot darstellt, das Verfahren ohne Bußgeldbescheid zu erledigen.

Waren Sie an der fristgemäßen Einlegung des Einspruchs nachweislich gehindert (z.B. Fristablauf während eines auswärtigen Urlaubs), kann er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellen.

Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Zentralen Bußgeldstelle eingegangen sein.

Die Hinderungsgründe sind glaubhaft zu machen. Es empfiehlt sich daher, den Antrag zu begründen und entsprechende Nachweise in Kopie beizufügen. Dazu zählen beispielweise Flugtickets, Hotelrechnungen oder Unterlagen über einen Krankenhausaufenthalt.

Ein Zahlungsaufschub (Stundung) bzw. eine Ratenzahlung kann nur in begründeten Ausnahmefällen gewährt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass Sie den im Bußgeldbescheid festgesetzten Betrag nicht fristgerecht in einer Summe bezahlen können.
Ihren Antrag auf Stundung bzw. Zahlung in Raten ist in Schriftform an die Zentrale Bußgeldstelle zu richten. Eine Übersendung des Antrages ist per Post, Kontaktformular oder Fax möglich.


Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:

  • Aktenzeichen des Bußgeldbescheides
  • Nachweise über die derzeitige Einkommenssituation (möglich durch Vorlage von Kopien von Gehaltsmitteilungen, Bescheid über Arbeitslosengeld, Kontoauszüge, Bestätigung über die Unterhaltsleistung etc.)
  • Unterbreitung eines Vorschlags, zu welchem Zeitpunkt bzw. in wie vielen Raten der zu zahlende Betrag beglichen werden kann.

Nach Bearbeitung Ihres Antrags erhalten Sie eine schriftliche Nachricht, ob und ggf. in welcher Form Ihnen eine Zahlungserleichterung gewährt wird.

Im Rahmen der Fahrerermittlung geht dem Halter eines Fahrzeuges ein Zeugenfragebogen zu, wenn er das Fahrzeug offensichtlich nicht selbst geführt hat (Abweichung auf Grund des Alters oder des Geschlechts) oder eine Firma Halter des Fahrzeuges ist.  Wenn eine Person für einen festgestellten Verstoß nicht als Verantwortliche in Betracht kommt, befragt ihn die Verwaltungsbehörde als Zeugen. Der Zeuge ist zur Aussage verpflichtet, wenn ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.

Das Zeugnisverweigerungsrecht ist im § 52 der Strafprozessordnung geregelt. Demnach muss ein Zeuge den Verlobten, Ehegatten, Lebenspartner und Verwandten oder Verschwägerten in gerader Linie, Verwandten in der Seitenlinie bis zum dritten Grad und Verschwägerten bis zum zweiten Grad nicht benennen.

Wird auf die Mahnung keine Zahlung geleistet, gibt die Zentrale Bußgeldstelle die zwangsweise Beitreibung der Forderung bei der zuständigen Landesoberkasse in Auftrag. Mögliche Mittel können hier u. a. eine Lohnpfändung, eine Kontopfändung oder andere Pfändungsmaßnahmen sein. Für die Zwangsvollstreckung fallen zusätzlich zu dem bereits offenen Betrag weitere Vollstreckungskosten an.

Die Zentrale Bußgeldstelle empfiehlt daher dringend, zur Vermeidung weiterer Kosten, den offenen Betrag rechtzeitig zu überweisen bzw. bei bestehender Zahlungsunfähigkeit rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Zahlungserleichterung zu stellen.