Opferschutz Soforthilfe

Wenn Sie Opfer einer Straftat werden, dann sollten Sie sich direkt an die Polizei wenden und Anzeige erstatten. Strafanzeigen können bei jeder Polizeidienststelle erstattet werden, ebenso aber auch bei der Staatsanwaltschaft.

Nur wenn Sie die Straftat anzeigen und in bestimmten Fällen Strafantrag stellen, schaffen Sie die Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungs- bzw. Strafverfahrens. Ohne Ihre Hilfe lassen sich oftmals die Täter oder Täterinnen nicht ermitteln. Durch Ihre Anzeige tragen Sie zudem dazu bei, Wiederholungstaten zu vermeiden.

Die polizeiliche Kriminalprävention der Länder und des Bundes bietet Ihnen Informationen zum Ablauf eines Strafverfahrens, vom Tatgeschehen bis hin zum Urteil an. Mehr dazu unter Polizeiliche Kriminalprävention

Die Opferschutzlandkarte des Landes Rheinland-Pfalz informiert über Notfallnummern, Beratungs- und Hilfsangebote für Opfer nach Straftaten und Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung. Mehr dazu unter Opferschutz in Rheinland-Pfalz

Informationen über die Rechte von Opfern und den Ablauf des Strafvefahrens erhalten Sie unter www.infovictims.de

Rechte von Verletzten und Geschädigten im Strafverfahren

Niemand ist darauf vorbereitet, Opfer einer Straftat zu werden. Egal, ob es um einen Taschendiebstahl, eine schwere Körperverletzung oder eine andere Straftat geht. Man ist durch die Straftat verletzt oder verstört und weiß danach oft nicht, was man machen soll. Dieses Merkblatt soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, wo Sie in dieser Situation Hilfe finden und welche Rechte Sie haben.

Das Opfermerkblatt als PDF zum downloaden (barrierefrei)

Beratung und Hilfe bieten Opferhilfeeinrichtungen. In den Beratungsstellen arbeiten speziell ausgebildete Frauen und Männer, die viel Erfahrung mit Menschen in Ihrer Situation haben, Ihnen zuhören und helfen wollen. Sie können Ihnen je nach Schwere des Falles auch weitergehende Hilfe vermitteln, z. B. psychologische oder therapeutische Hilfe.

Einen Überblick, an wen Sie sich wenden können, finden Sie hier: www.bmjv.de. Ansonsten kann Ihnen auch jede Polizeidienststelle oder eine Suche in der Online Datenbank für Betroffene von Straftaten (www.odabs.org) weiterhelfen. Einen Hinweis zur psychosozialen Prozessbegleitung finden Sie hier.

Wenn Sie eine Straftat anzeigen wollen, dann können Sie sich an jede Polizeidienststelle wenden. Wenn Sie eine Strafanzeige gestellt haben, können Sie diese nicht mehr einfach zurücknehmen, denn die Ermittlungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft) müssen grundsätzlich jede angezeigte Straftat verfolgen.

Nur bei einigen weniger schwer wiegenden Straftaten (wie z.B. bei Beleidigung oder Sachbeschädigung) kann das Opfer darüber bestimmen, ob die Straftat verfolgt wird. Daher heißen diese Taten auch Antragsdelikte: Die Strafverfolgung findet in der Regel nur auf Antrag statt, also nur, wenn Sie als Opfer der Straftat dies ausdrücklich wünschen. Diesen Antrag müssen Sie innerhalb von drei Monaten stellen, nachdem Sie von der Tat und der Person des Täters erfahren haben.

Das macht nichts. Wenn Sie eine Anzeige erstatten wollen, wird man Ihnen helfen. Wenn Sie als Zeugin oder Zeuge vernommen werden, haben Sie einen Anspruch darauf, dass eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher hinzugezogen wird.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, erhalten Sie Informationen zum Strafverfahren nicht immer automatisch. Sie müssen am besten gleich bei der Polizei sagen, ob und welche Informationen Sie haben möchten. Wenn Sie dies wünschen, werden Sie über Folgendes informiert:

  • Sie erhalten eine kurze schriftliche Bestätigung Ihrer Strafanzeige.
  • Ihnen wird mitgeteilt, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat, d.h. nicht zur Anklage vor Gericht gebracht hat.
  • Sie werden darüber informiert, wann und wo die gerichtliche Verhandlung stattfindet und was dem bzw. der Angeklagten vorgeworfen wird.
  • Ihnen wird das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens mitgeteilt, d.h. ob es einen Freispruch oder eine Verurteilung gab oder ob das Verfahren eingestellt wurde.
  • Sie erhalten Informationen darüber, ob der bzw. die Beschuldigte oder Verurteilte in Haft ist. 
  • Ihnen wird mitgeteilt, ob dem bzw. der Verurteilten verboten ist, Kontakt mit Ihnen aufzunehmen.

Zusätzlich können Sie im Einzelfall beantragen, Auskünfte oder Kopien aus den Akten zu erhalten. Dies kann nach einem Verkehrsunfall beispielsweise eine Unfallskizze sein, die Sie benötigen, um Schadensersatz oder Schmerzensgeld zu verlangen. Wenn Sie nicht nebenklageberechtigt sind (zur Nebenklage gleich weiter unten), müssen Sie den Antrag auch begründen, also erklären, warum Sie diese Informationen aus den Akten brauchen. Ausnahmen davon können im Einzelfall möglich sein.

Wenn Sie Opfer einer Straftat geworden sind, sind Sie als Zeugin oder Zeuge für das Verfahren sehr wichtig. In der Regel machen Sie Ihre Aussage bei der Polizei. In vielen Fällen müssen Sie später auch noch vor Gericht aussagen. Nur in Ausnahmefällen, z. B. wenn Sie mit der beschuldigten Person verheiratet oder verwandt sind, dürfen Sie eine Aussage verweigern, Sie müssen also nichts sagen.

Sie müssen aber bei Ihrer Vernehmung Ihren Namen und Ihre Adresse sagen. Es kann eine Ausnahme gemacht werden, wenn eine besondere Gefährdung vorliegt. Das kann z. B. der Fall sein, wenn Ihnen jemand Gewalt angedroht hat, weil Sie aussagen wollen. Dann müssen Sie Ihre private Anschrift nicht bekannt geben. Sie können stattdessen eine andere Anschrift mitteilen, über die Sie erreicht werden können. Das kann z. B. eine Opferhilfeeinrichtung sein, mit der Sie in Kontakt stehen.

Als Zeugin oder Zeuge auszusagen, ist für Sie sicherlich eine Ausnahmesituation, die sehr belastend sein kann. Daher können Sie zu der Vernehmung auch jemanden mitbringen. Das kann eine Verwandte oder ein Verwandter sein oder auch eine Freundin oder ein Freund. Diese Person darf bei der Vernehmung dabei sein und nur in Ausnahmefällen ausgeschlossen werden. Natürlich können Sie sich auch durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt begleiten lassen. In besonderen Fällen kann Ihnen sogar für die Dauer der Vernehmung eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt auf Staatskosten zur Seite gestellt werden. Wenn Sie der Ansicht sind, dass Sie für eine Vernehmung, egal ob durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht, einen solchen Beistand benötigen, fragen Sie vor Ihrer Vernehmung bei der Person nach, die die Vernehmung durchführt!

Sind Kinder oder Jugendliche Opfer einer Gewalt- oder Sexualstraftat geworden, gibt es die Möglichkeit einer professionellen Begleitung und Betreuung während des gesamten Verfahrens, die sogenannte psychosoziale Prozessbegleitung. Im Einzelfall können auch erwachsene Opfer schwerer Gewalt- oder Sexualverbrechen eine solche Betreuung benötigen und erhalten. Die psychosoziale Prozessbegleitung ist, wenn sie vom Gericht bestätigt worden ist, für die Opfer kostenlos. Fragen Sie bei der Polizei oder einer Opferhilfeeinrichtung nach. Diese können Ihnen weitere Informationen geben.

Wenn Sie Opfer bestimmter Straftaten geworden sind, können Sie im Verfahren als Nebenklägerin oder Nebenkläger auftreten. Dazu gehören z. B. Vergewaltigung, sexueller Missbrauch, versuchte Tötung oder eine Tat, die zur Tötung einer oder eines nahen Angehörigen geführt hat. In einem solchen Fall haben Sie besondere Rechte. Zum Beispiel können Sie, anders als die anderen Zeuginnen oder Zeugen, immer an der Gerichtsverhandlung teilnehmen.

Wenn Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, können Ihnen Kosten entstehen. Wird der bzw. die Angeklagte verurteilt, muss er bzw. sie Ihre Rechtsanwaltskosten übernehmen. Allerdings sind nicht alle Verurteilten auch in der Lage, die Kosten tatsächlich zu bezahlen. Daher kann es vorkommen, dass Sie die Kosten selbst tragen müssen.

In besonderen Ausnahmefällen können Sie beim Gericht beantragen, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt auf Staatskosten zu bekommen. Das ist z. B. bei schweren Gewalt- oder Sexualstraftaten so oder wenn nahe Verwandte, z. B. Kinder, Eltern oder die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner durch eine Straftat ums Leben gekommen sind. In diesem Fall kommt es nicht darauf an, ob Sie Vermögen haben oder nicht.

Auch in anderen Fällen können Sie bei Gericht für anwaltliche Beratung finanzielle Hilfe beantragen. Das kann der Fall sein, wenn Sie ein zu geringes Einkommen haben und berechtigt sind, sich dem Verfahren als Nebenklägerin bzw. Nebenkläger anzuschließen.

Sie haben durch eine Straftat auch einen Schaden erlitten oder möchten Schmerzensgeld erhalten? Sie möchten diesen Anspruch gleich im Strafverfahren geltend machen? Das ist in der Regel möglich (sog. Adhäsionsverfahren). Dazu müssen Sie aber einen Antrag stellen. Das können Sie bereits tun, wenn Sie die Straftat anzeigen.

Natürlich steht Ihnen auch der Weg offen, Schadensersatz oder Schmerzensgeldansprüche in einem anderen Verfahren, d.h. nicht vor dem Strafgericht, sondern vor dem Zivilgericht, geltend zu machen. Auch hier können Sie bei Gericht finanzielle Hilfe für anwaltliche Beratung beantragen, wenn Sie ein zu geringes Einkommen haben.

Sie haben durch eine Gewalttat gesundheitliche Schäden erlitten? Dann können Sie über die Soziale Entschädigung staatliche Leistungen erhalten, etwa wenn es um ärztliche oder psychotherapeutische Behandlungen, Versorgung mit Hilfsmitteln (z. B. Gehhilfe, Rollstuhl) oder Rentenleistungen (z. B. zum Ausgleich von Einkommensverlusten) geht. Einen Kurzantrag können Sie bereits bei der Polizei stellen.

Wenn Sie ein Opfer extremistischer Übergriffe oder terroristischer Straftaten sind, können Sie finanzielle Hilfen beim Bundesamt für Justiz beantragen. Dort erfahren Sie alles zu den Voraussetzungen und zum Verfahren: www.bundesjustizamt.de.

Als Opfer häuslicher Gewalt stehen Ihnen vielleicht weitere Rechte nach dem Gewaltschutzgesetz zu. Beispielsweise können Sie beim Familiengericht beantragen, dass dem Täter bzw. der Täterin verboten wird, mit Ihnen Kontakt aufzunehmen. Das Gericht kann Ihnen unter besonderen Umständen erlauben, dass Sie eine bisher gemeinsam mit dem Täter bzw. der Täterin bewohnte Wohnung nun allein nutzen dürfen. Die erforderlichen Anträge können Sie entweder schriftlich beim Amtsgericht einreichen oder Ihre Anträge dort vor Ort aufnehmen lassen. Sie müssen sich nicht durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen.

So wird ein Verfahren genannt, das vor allem dem Opfer einer Straftat dabei helfen soll, das erlittene Unrecht zu bewältigen. Anders als im normalen Strafverfahren muss sich ein Täter bzw. eine Täterin ganz konkret und direkt damit auseinandersetzen, welche Schäden und Verletzungen seine bzw. ihre Tat beim Opfer angerichtet hat. Das kann den materiellen Schaden betreffen, den ein Opfer durch eine Straftat erlitten hat, oder seelische Verletzungen, persönliche Kränkungen und durch die Tat hervorgerufene Ängste. Ein Täter-Opfer-Ausgleich wird jedoch nie gegen den Willen des Opfers durchgeführt und auch nur dann, wenn der Täter bzw. die Täterin ernsthaft gewillt ist, die Verantwortung für die Tat zu übernehmen. In geeigneten Fällen kann ein Täter-Opfer-Ausgleich der selbstbestimmten Konfliktbewältigung des Opfers und der Wiederherstellung des Rechtsfriedens dienen. Oft wird dieses Verfahren daher schon von der Staatsanwaltschaft oder der Polizei angeregt. Es gehört jedoch nicht zum eigentlichen Strafverfahren und wird außerhalb des Strafverfahrens durchgeführt. Dafür gibt es besondere Stellen und Einrichtungen, die geschulte Vermittlerinnen und Vermittler einsetzen.

Weitere Informationen zum Täter-Opfer-Ausgleich und zu Einrichtungen, die ihn in Ihrer Nähe durchführen, finden Sie im Internet zum Beispiel unter http://www.bag-toa.de/taeter-opfer-ausgleich.html oder auch unter http://www.bag-toa.de/.

Informationen rund um den Opferschutz finden Sie hier. Dort finden Sie auch Links zu den jeweiligen Internetseiten der einzelnen Bundesländer (mit Hinweisen zu Opferhilfeeinrichtungen vor Ort) und Links zur Online-Datenbank für Betroffene von Straftaten (ODABS): http://www.bmjv.de/opferschutz

Weitere hilfreiche Informationen finden Sie in folgenden Broschüren:

 

Publikationsbestellung

Internet: www.bmjv.de
Per Post: Publikationsversand der Bundesregierung,
Postfach 48 10 09, 18132 Rostock
Telefon: (030) 18 272 272 1 Fax: (030) 18 10 272 272 1

Das Justizministerium stellt auf der Internetseite https://jm.rlp.de/de/themen/opferschutz/ verschiedene Informationen für Verletzte von Straftaten zur Verfügung, u. a.

  • Zeugenkontaktstellen bei den Gerichten
  • Stiftung Rheinland-Pfalz für Opferschutz
  • Adhäsionsverfahren
  • Täter-Opfer-Ausgleich
  • Psychosoziale Prozessbegleitung
Weitere Hilfsorganisationen

Die Internetseite www.opferschutz.rlp.de der Landesregierung gibt einen Überblick über eine Vielzahl von Hilfseinrichtungen und Beratungsstellen in Rheinland-Pfalz. Sie enthält u. a. Notfallnummern, Unterstützungsangebote und Hinweise, wo Verletzte einer Straftat menschliche und finanzielle Unterstützung erhalten können.

Unterstützung können Sie auch erhalten bei:

Polizeiliche Opferberatung

Polizeipräsidium Koblenz
Moselring 10/12
56068 Koblenz
Tel.: 0261 103-2874
E-Mail

Polizeipräsidium Mainz
Valenciaplatz 1-7
55118 Mainz
Tel.: 06131 65-3388
E-Mail

Polizeipräsidium Rheinpfalz
Wittelsbachstraße 3
67061 Ludwigshafen am Rhein
Tel.: 0621 963-1154
E-Mail

Polizeipräsidium Trier
Salvianstraße 9
54290 Trier
Tel.: 0651 201575-65
E-Mail

Polizeipräsidium Westpfalz
Parkstraße 11
67655 Kaiserslautern
Tel.: 0631 369-1405
E-Mail