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Datenschutz beim Polizeipräsidium Mainz

Selbstverständlich nimmt das Polizeipräsidium Mainz den Schutz Ihrer persönlichen Daten sehr ernst. Wir behandeln Ihre personenbezogenen Daten streng vertraulich und entsprechen dabei den gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen der Europäischen Datenschutzvorschriften (DSGVO).

Dies ist Teil unserer Verpflichtung zu Transparenz hinsichtlich der Nutzung und sicheren Aufbewahrung Ihrer Daten. Wir haben unsere Datenschutzerklärung aktuell hinsichtlich den Erfordernissen des Artikels 13 DSGVO aktualisiert.

Weitere Informationen zum Datenschutz im Internet: www.datenschutz.rlp.de

Datenschutzbeauftragte

Heike Landfried

Telefon: 06131 65-3522
E-Mail: ppmainz.bdsb(at)polizei.rlp.de

Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung gem. §§ 43 ff. Landesdatenschutz-gesetz (LDSG) bei öffentlichen Veranstaltungen, Volksfesten

Aufgrund polizeilicher Lagebeurteilungen ist es im Einzelfall erforderlich, den offenen Einsatz von Videotechnik zur Bildübertragung und zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen anzuordnen. Neben den Anforderungen der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der dabei erhobenen Daten, haben die verantwortlichen Stellen auch unter Beachtung bestehender Tranzparenz- und Informationspflichten dafür Sorge zu tragen, dass die betroffene Person in nachvollziehbarer Weise erfährt, ob und zu welchem Zweck die betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden. In diesem Sinne erteilt das Polizeipräsidium Mainz folgende Informationen:


Hinweis auf den offenen Einsatz von Videotechnik

Das Polizeipräsidium Mainz weist durch folgende Muster-Beschilderung auf den Einsatz von Videotechnik und Videomaßnahmen hin:

Der offene Einsatz von Videotechnik durch das Polizeipräsidium Mainz wird zudem vor Beginn der jeweiligen polizeilichen Maßnahme bzw. öffentlichen Veranstaltung oder dem Volksfest der Öffentlichkeit im Internet  und durch Aushang bei der jeweils verantwortlichen Polizeidirektion bekanntgegeben.

Speicherdauer der Bildaufzeichnungen

Die angefertigten Bildaufzeichnungen werden entsprechend § 27 Abs. 5 Polizei- und Ordnungsbehördengesetz nach 30 Tagen gelöscht, soweit diese nicht benötigt werden 

  1. zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten von erheblicher Bedeutung, 
  2. im Einzelfall zur Gefahrenabwehr oder 
  3. im Einzelfall, insbesondere auf Verlangen des Betroffenen, für die Überprüfung der Rechtsmäßigkeit von aufgezeichneten polizeilichen Maßnahmen.

Es finden keine Bildaufzeichnungen von durchgehend länger als 48 Stunden statt.

Hinweis auf die Rechte der betroffenen Person

Bezüglich der Datenverarbeitung stehen der betroffenen Person folgende Rechte zu: Die betroffene Person hat das Recht auf Auskunft hinsichtlich der über sie verarbeiteten personenbezogenen Daten (§ 45 LDSG). Die betroffene Person hat das Recht auf Berichtigung sie betreffender unrichtiger Daten (§ 46 Abs. 1 Satz 1 LDSG) bzw. auch deren Vervollständigung zu verlangen (§ 46 Abs. 1 Satz 5 LDSG). Die betroffene Person hat das Recht, die Löschung ihrer personenbezogenen Daten zu verlangen, wenn deren Verarbeitung unzulässig ist, deren Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist oder diese zu Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung gelöscht werden müssen § 46 Abs. 2 LDSG. Anstelle der Löschung kann die verantwortliche Stelle die Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten vorsehen, wenn eine in § 46 Abs. 3 LDSG vorliegende Voraussetzung vorliegt, wie z.B. Daten zu Beweiszwecken aufbewahrt werden müssen oder die Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist.

Kontaktadresse für Anträge dieser Art

Polizeipräsidium Mainz
Behördliche Datenschutzbeauftragte 
Valenciaplatz 2
55116 Mainz 
Telefon: 06131 65-3522
E-Mail: ppmainz.bdsb(at)polizei.rlp.de

Jede betroffene Person hat gemäß §§ 43 Ziff. 4, 48 LDSG unbeschadet anderweitiger Rechtsbehelfe das Recht auf Anrufung der/des 

Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
Hintere Bleiche 34 
55116 Mainz
Tel.: 06131 208-2449
poststelle(at)datenschutz.rlp.de

wenn sie der Ansicht ist, dass die Datenverarbeitung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

Videoüberwachung zum Schutz der polizeilichen Liegenschaften im Zuständigkeitsbereich des Polizeipräsidiums Mainz

Datenschutz ist ein Grundrecht. So wie jeder das Recht hat, seine Meinung frei zu äußern, so hat auch jeder das Recht, im Rahmen der Gesetze über die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten selbst zu entscheiden. Dies ist der Inhalt des informationellen Selbstbestimmungsrechtes. Beim Datenschutz geht es also um Ihre Daten. Das Gesetz spricht von personenbezogenen Daten. Das sind alle Informationen, die Sie betreffen, etwa Ihr Name, Ihre Adresse, Ihre Bankverbindung sowie Daten über Ihren Gesundheitszustand oder Ihre persönlichen Einstellungen. Diese Daten dürfen von staatlichen Stellen und privaten Unternehmen nur erhoben und genutzt werden, wenn ein Gesetz dies erlaubt oder Sie eingewilligt haben. So hat es das Bundesverfassungsgericht entschieden, und so steht es auch in Art. 4a unserer Verfassung. Auf diese Weise sollen Ihr Persönlichkeitsrecht und Ihre Privatsphäre geschützt werden. Das ist die Aufgabe des Datenschutzes.

Der Datenschutz war schon immer wichtig, deshalb hat er auch eine lange Tradition. Der hippokratische Eid gilt als älteste Datenschutzregel – er wurde vor rund 2000 Jahren erstmals erwähnt. Aber in unserer modernen Informationsgesellschaft ist der Datenschutz noch wichtiger geworden. Denn die neuen Informationstechnologien ermöglichen es dem Staat und der Privatwirtschaft, grundsätzlich alles zu erfassen und zu nutzen, in Sekundenschnelle auch große Datenbestände auszuwerten, zu kopieren oder mit anderen Daten abzugleichen oder zu verknüpfen. Dadurch können die Behörden und Unternehmen zwar ihre eigenen Leistungen steigern; sie können auf diese Weise aber auch Rechte der Bürgerinnen und Bürger gefährden oder gar verletzen. Wie immer müssen die Chancen und Risiken gegeneinander abgewogen werden.

Der Datenschutz ist aber nicht nur ein Grundrecht, er ist auch eine Voraussetzung für unsere demokratische Ordnung. Denn – so sagt es auch das Bundesverfassungsgericht – wer damit rechnen muss, dass die Teilnahme an einer Versammlung oder einer Bürgerinitiative registriert wird, wird möglicherweise auf die Ausübung dieser Grundrechte verzichten. Dies würde nicht nur seine Entfaltungschancen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl.

Denn Selbstbestimmung ist eine Grundlage unseres freiheitlich-demokratischen Gemeinwesens.

Weiterführende Informationen zum Thema Datenschutz finden Sie hier www.datenschutz.rlp.de