Dienstgebäude Trier Gneisenaustraße

Gemeinsames Sachgebiet Jugend

Gneisenaustraße 40
54294 Trier

Telefon: 0651 201575 10
Telefax: 0651 201575 49


E-Mail:   pdtrier.sgjugend(at)polizei.rlp.de  

Leitung:
Polizeihauptkommissar Wolfgang Lübeck

Barrierefreier Zugang zum Gebäude

Das Haus des Jugendrechts Trier ist für hilfe- und ratsuchende Personen mit Handicap barrierefrei erreichbar. Im Gebäude gelangen Sie per behindertgerechten Aufzügen in die einzelnen Stockwerke. Behindertentoiletten stehen zur Verfügung.

Sie können sich jederzeit telefonisch 0651 2015-7510 oder per E-Mail pdtrier.sgjugend(at)polizei.rlp.de an unsere Dienststelle wenden. Beachten Sie bitte, dass insbesondere E-Mail-Nachrichten nicht für aktuelle Notfälle geeignet sind. Hierfür empfiehlt sich nach wie vor die Notrufnummer 110.
 

Abbildung eines Manns im Rollstuhl und einer blinden Person, um den Hinweis der barrierefreien Zugänge unsere Polizeidienststellen zu verdeutlichen.

Der Dienstbezirk des Gemeinsamen Sachgebiet Jugend (GSGJ) umfasst den sogenannten „Kriminalgeographischen Raum Trier“, der sich zusammensetzt aus der Stadt Trier, verschiedenen Ortschaften der Verbandsgemeinden Ruwer und Trier-Land sowie der Stadt Konz mit allen Stadtteilen.

Das Gemeinsame Sachgebiet Jugend (GSGJ) der Polizeidirektion Trier besteht aus Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten der Schutz- und Kriminalpolizei sowie einer Tarifangestellten. Im Haus des Jugendrechts Trier findet eine interdisziplinäre Zusammenarbeit von Behörden und Institutionen statt, zu deren Kernaufgaben die Förderung der Jugendarbeit sowie die Auseinandersetzung mit jugendtypischer Devianz und Jugendkriminalität gehören. Die Kooperationspartner sind neben dem PP Trier und der Bundespolizei die Jugenddezernate der Staatsanwaltschaft Trier, Jugendämter und freie Träger der Jugendhilfe. 

Die Bearbeitungszuständigkeit des GSGJ für Straftaten betrifft alle Delikte, bei denen

  • Tatverdächtige unter 21 Jahren alt sind oder
  • Minderjährige Opfer von Straftaten gegen ihre Person sind oder
  • aufgrund des Modus Operandi, vorliegender Täterbeschreibung oder wegen des Zusammenhangs mit anderen Straftaten davon auszugehen ist, dass Minderjährige oder Heranwachsende als Täter in Betracht kommen.

Die Bearbeitungszuständigkeit richtet sich gegen alle Tatverdächtigen nach dem sogenannten Wohnortprinzip. Das bedeutet, unabhängig von der geographischen Lage der Tatörtlichkeit, ist für die weitere Bearbeitung des Verfahrens entscheidend, dass der Wohnort des Tatverdächtigen in unserem Zuständigkeitsbereich liegt.

Das GSGJ arbeitet zusätzlich nach dem täterorientierten Ermittlungsansatz, d.h. sämtliche Delikte die der Tatverdächtige begangen hat, werden grundsätzlich von einer Sachbearbeiterin / einem Sachbearbeiter bearbeitet.

Darüber hinaus obliegt dem Sachgebiet auch die Wahrnehmung präventiver Aufgaben sowie die Bearbeitung von Verstößen gegen das Gesetz zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit (JuSchG).